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6 L 608/21•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2021-05-12, 6 L 608/21
6 L 608/21Verwaltungsgericht12.05.2021
Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem § 69 Abs. 2 StGB findet auf die Fahrerlaubnisentziehung nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem keine analoge Anwendung. Die Fahrerlaubnisentziehung nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem kann nicht gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 FeV auf einzelne Fahrerlaubnisklassen beschränkt werden.
Entscheidungsdatum: 2021-05-12
Aktenzeichen: 6 L 608/21
ECLI: ECLI:DE:VGD:2021:0512.6L608.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Kammer
Normen: § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG; § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV; § 46 Abs. 2 Satz 1 FeV; § 69a Abs. 2 StGB
Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem
§ 69 Abs. 2 StGB findet auf die Fahrerlaubnisentziehung nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem keine analoge Anwendung.
Die Fahrerlaubnisentziehung nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem kann nicht gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 FeV auf einzelne Fahrerlaubnisklassen beschränkt werden.
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
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