Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2021-05-12, 6 L 608/21

6 L 608/21Verwaltungsgericht12.05.2021

Regest

Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem § 69 Abs. 2 StGB findet auf die Fahrerlaubnisentziehung nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem keine analoge Anwendung. Die Fahrerlaubnisentziehung nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem kann nicht gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 FeV auf einzelne Fahrerlaubnisklassen beschränkt werden.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 6 L 608/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-05-12

Aktenzeichen: 6 L 608/21

ECLI: ECLI:DE:VGD:2021:0512.6L608.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Kammer

Normen: § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG; § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV; § 46 Abs. 2 Satz 1 FeV; § 69a Abs. 2 StGB

Leitsätze

Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem

§ 69 Abs. 2 StGB findet auf die Fahrerlaubnisentziehung nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem keine analoge Anwendung.

Die Fahrerlaubnisentziehung nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem kann nicht gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 FeV auf einzelne Fahrerlaubnisklassen beschränkt werden.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

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