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15 K 7546/18•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2021-05-05, 15 K 7546/18
15 K 7546/18Verwaltungsgericht05.05.2021
Gegen die Regelung des § 31 Abs. 4 LFischG, demzufolge in anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland nach den dort gelten-den gesetzlichen Vorschriften abgelegte Fischerprüfungen anerkannt werden, soweit der Prüfungsbewerber zum Zeitpunkt der Prüfung seinen ständigen Wohnsitz nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes hatte, sprechen keine verfassungsrechtlich durchgreifenden Bedenken.
Entscheidungsdatum: 2021-05-05
Aktenzeichen: 15 K 7546/18
ECLI: ECLI:DE:VGD:2021:0505.15K7546.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 15. Kammer
Normen: LFischG § 31 Abs 1; LFischG § 31 Abs 4
Gegen die Regelung des § 31 Abs. 4 LFischG, demzufolge in anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland nach den dort gelten-den gesetzlichen Vorschriften abgelegte Fischerprüfungen anerkannt werden, soweit der Prüfungsbewerber zum Zeitpunkt der Prüfung seinen ständigen Wohnsitz nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes hatte, sprechen keine verfassungsrechtlich durchgreifenden Bedenken.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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