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26 K 8272/18•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2021-04-19, 26 K 8272/18
26 K 8272/18Verwaltungsgericht19.04.2021
Entscheidungsdatum: 2021-04-19
Aktenzeichen: 26 K 8272/18
ECLI: ECLI:DE:VGD:2021:0419.26K8272.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 26. Kammer
Das beklagte Land wird verpflichtet, dem Kläger für den Zeitraum vom 18. August 2015 bis zum 2. März 2016 eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppen A 12/Stufe 10 und A 13/Stufe 10 zu bezahlen, und zwar für den Teilmonat August 2015 (14/31) in Höhe von 201,24 EUR, für die Monate September 2015 bis Februar 2016 in Höhe von jeweils 445,60 EUR monatlich und für den Teilmonat März 2016 (2/31) in Höhe von 28,75 EUR.
Das beklagte Land wird ferner verurteilt, dem Kläger Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu ¾ und das beklagte Land zu ¼.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
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