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23 L 750/21•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2021-04-15, 23 L 750/21
23 L 750/21Verwaltungsgericht15.04.2021
Entscheidungsdatum: 2021-04-15
Aktenzeichen: 23 L 750/21
ECLI: ECLI:DE:VGD:2021:0415.23L750.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 23. Kammer
Normen: § 14 Abs. 1 OBG NRW
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller zur Beseitigung seiner Obdachlosigkeit vorläufig für die Zeit bis zum 15. Juli 2021 eine Unterkunft zur Verfügung zu stellen, die den Maßstäben der Unterbringung von Obdachlosen genügt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Dem Antragsteller wird für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
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