Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2021-04-14, 29 L 737/21

29 L 737/21Verwaltungsgericht14.04.2021

Regest

1. Sportanlagen im Sinne von § 9 CoronaSchVO sind besondere Anlagen für Freizeitaktivitäten im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 CoronaSchVO. Insoweit handelt es sich bei § 9 Abs. 1 CoronaSchVO um die speziellere und damit vorrangig zu prüfende Regelung.2. Bei einer Wasserskianlage handelt es sich um eine Sportanlage unter freiem Himmel im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 2 CoronaSchVO.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 29 L 737/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-04-14

Aktenzeichen: 29 L 737/21

ECLI: ECLI:DE:VGD:2021:0414.29L737.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 29. Kammer

Normen: § 9 CoronaSchVO; § 10 CoronaSchVO

Leitsätze

  1. Sportanlagen im Sinne von § 9 CoronaSchVO sind besondere Anlagen für Freizeitaktivitäten im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 CoronaSchVO. Insoweit handelt es sich bei § 9 Abs. 1 CoronaSchVO um die speziellere und damit vorrangig zu prüfende Regelung.2. Bei einer Wasserskianlage handelt es sich um eine Sportanlage unter freiem Himmel im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 2 CoronaSchVO.

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der noch zu erhebenden Anfechtungsklage gegen die mündliche Schließungsverfügung der Antragsgegnerin vom 1. April 2021, bestätigt durch E-Mail vom selben Tag, wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

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