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29 L 737/21•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2021-04-14, 29 L 737/21
29 L 737/21Verwaltungsgericht14.04.2021
1. Sportanlagen im Sinne von § 9 CoronaSchVO sind besondere Anlagen für Freizeitaktivitäten im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 CoronaSchVO. Insoweit handelt es sich bei § 9 Abs. 1 CoronaSchVO um die speziellere und damit vorrangig zu prüfende Regelung.2. Bei einer Wasserskianlage handelt es sich um eine Sportanlage unter freiem Himmel im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 2 CoronaSchVO.
Entscheidungsdatum: 2021-04-14
Aktenzeichen: 29 L 737/21
ECLI: ECLI:DE:VGD:2021:0414.29L737.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 29. Kammer
Normen: § 9 CoronaSchVO; § 10 CoronaSchVO
Die aufschiebende Wirkung der noch zu erhebenden Anfechtungsklage gegen die mündliche Schließungsverfügung der Antragsgegnerin vom 1. April 2021, bestätigt durch E-Mail vom selben Tag, wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
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