Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2021-04-12, 29 L 705/21

29 L 705/21Verwaltungsgericht12.04.2021

Regest

1. Sportanlagen im Sinne von § 9 CoronaSchVO sind besondere Anlagen für Freizeitaktivitäten im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 CoronaSchVO. Insoweit handelt es sich bei § 9 Abs. 1 CoronaSchVO um die speziellere und damit vorrangig zu prüfende Regelung.2. Bei einem Hochseilgarten handelt es sich um eine Sportanlage unter freiem Himmel im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 2 CoronaSchVO.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 29 L 705/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-04-12

Aktenzeichen: 29 L 705/21

ECLI: ECLI:DE:VGD:2021:0412.29L705.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 29. Kammer

Leitsätze

  1. Sportanlagen im Sinne von § 9 CoronaSchVO sind besondere Anlagen für Freizeitaktivitäten im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 CoronaSchVO. Insoweit handelt es sich bei § 9 Abs. 1 CoronaSchVO um die speziellere und damit vorrangig zu prüfende Regelung.2. Bei einem Hochseilgarten handelt es sich um eine Sportanlage unter freiem Himmel im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 2 CoronaSchVO.

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage 29 K 2180/21 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 23. März 2021 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

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