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18 L 394/21•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2021-04-09, 18 L 394/21
18 L 394/21Verwaltungsgericht09.04.2021
Entscheidungsdatum: 2021-04-09
Aktenzeichen: 18 L 394/21
ECLI: ECLI:DE:VGD:2021:0409.18L394.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 18. Kammer
Normen: VwGO § 123; APO-GOSt NW § 13 Abs 7; APO-GOSt NW § 13 Abs 8; GG Art. 3 Abs 1
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller für die Abiturklausur im Fach Deutsch eine um 45 Minuten verlängerte Bearbeitungszeit, für die Abiturklausur im Fach Mathematik eine um 30 Minuten verlängerte Bearbeitungszeit und für die Abiturklausur im Fach Erdkunde eine um 30 Minuten verlängerte Bearbeitungszeit zu gewähren.
Der weitergehende Antrag wird abgewiesen.
Der Antragsteller trägt 1/5 und der Antragsgegner 4/5 der Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
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