Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2021-04-06, 29 K 10475/18

29 K 10475/18Verwaltungsgericht06.04.2021

Regest

1. Der Ausschluss aus dem Bewerbungsverfahren um die Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger ist im Rahmen der Anfechtung der verfahrensabschließenden Entscheidung (Bestellung des Konkurrenten) zu überprüfen. Einer isolierten Überprüfung des Ausschlusses steht § 44a VwGO entgegen.2. Die Sperrfrist des § 9a Abs. 4 Satz 1 SchfHwG stellt einen verhältnismäßigen Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG dar.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 29 K 10475/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-04-06

Aktenzeichen: 29 K 10475/18

ECLI: ECLI:DE:VGD:2021:0406.29K10475.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 29. Kammer

Normen: § 44a VwGO; § 9a Abs. 4 SchfHwG

Leitsätze

  1. Der Ausschluss aus dem Bewerbungsverfahren um die Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger ist im Rahmen der Anfechtung der verfahrensabschließenden Entscheidung (Bestellung des Konkurrenten) zu überprüfen. Einer isolierten Überprüfung des Ausschlusses steht § 44a VwGO entgegen.2. Die Sperrfrist des § 9a Abs. 4 Satz 1 SchfHwG stellt einen verhältnismäßigen Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG dar.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

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