Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2021-03-24, 16 K 13768/17

16 K 13768/17Verwaltungsgericht24.03.2021

Regest

1. Zum Kostenüberschreitungsverbot2. Zur Reichweite des Amtsermittlungsgrundsatzes bei der Überprüfung einer Gebührenkalkulation3. Dem Preisprüfungsbericht der zuständigen Preisüberwachungsstelle kommt eine starke Indizwirkung zu, er bindet das Gericht aber nicht.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 16 K 13768/17 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-03-24

Aktenzeichen: 16 K 13768/17

ECLI: ECLI:DE:VGD:2021:0324.16K13768.17.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 16. Kammer

Leitsätze

  1. Zum Kostenüberschreitungsverbot2. Zur Reichweite des Amtsermittlungsgrundsatzes bei der Überprüfung einer Gebührenkalkulation3. Dem Preisprüfungsbericht der zuständigen Preisüberwachungsstelle kommt eine starke Indizwirkung zu, er bindet das Gericht aber nicht.

Tenor

Soweit die Klägerin zu 2. die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Der Bescheid der Beklagten vom 3. Februar 2017 (X. . 00) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Juli 2017 wird aufgehoben, soweit damit Abfallbeseitigungsgebühren in Höhe von mehr als 589,98 Euro festgesetzt worden sind.Der Bescheid der Beklagten vom 3. Februar 2017 (H. . 00) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Juli 2017 wird aufgehoben, soweit damit Abfallbeseitigungsgebühren in Höhe von mehr als 1.179,95 Euro festgesetzt worden sind.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Gerichtskosten tragen der Kläger zu 1. zu 32,4 %, die Klägerin zu 2. zu 44,2 % sowie die Beklagte, die Beigeladene zu 1. und die Beigeladene zu 2. zu je 7,8 %.Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1. tragen die Beklagte, die Beigeladene zu 1. und die Beigeladene zu 2. je 11,7 %, von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2. tragen sie je 3,9 %.Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten, der Beigeladenen zu 1. und der Beigeladenen zu 2. tragen der Kläger zu 1. 32,4 % und die Klägerin zu 2. 44,2 %.Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

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