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2 K 3079/19•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2021-03-12, 2 K 3079/19
2 K 3079/19Verwaltungsgericht12.03.2021
Bei der Berechnung der Ansprüche aus Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG kommt es nur darauf an, ob und wie viel Urlaub der Betreffende im konkreten Jahr genommen hat. Unerheblich ist, ob es sich dabei um neuen oder um alten, also aus dem vorangegangenen Urlaubsjahr übertragenen Urlaub gehandelt hat.
Entscheidungsdatum: 2021-03-12
Aktenzeichen: 2 K 3079/19
ECLI: ECLI:DE:VGD:2021:0312.2K3079.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Kammer
Bei der Berechnung der Ansprüche aus Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG kommt es nur darauf an, ob und wie viel Urlaub der Betreffende im konkreten Jahr genommen hat. Unerheblich ist, ob es sich dabei um neuen oder um alten, also aus dem vorangegangenen Urlaubsjahr übertragenen Urlaub gehandelt hat.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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