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11 L 2301/20•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2021-03-12, 11 L 2301/20
11 L 2301/20Verwaltungsgericht12.03.2021
Entscheidungsdatum: 2021-03-12
Aktenzeichen: 11 L 2301/20
ECLI: ECLI:DE:VGD:2021:0312.11L2301.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 11. Kammer
Normen: BauO NRW § 85 Abs. 3
Die aufschiebende Wirkung der Klage 11 K 6818/20 gegen die Ordnungsverfügungen der Antragsgegnerin vom 00. Oktober 2020 wird wiederhergestellt bzw. hinsichtlich der Zwangsgeldandrohungen angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.
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