Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2021-03-09, 24 L 262/21.A

24 L 262/21.AVerwaltungsgericht09.03.2021

Regest

Die der Antragstellerin zu setzende Ausreisefirst beträgt gemäß § 36 Abs. 1 AsylG, der gemäß § 71a Abs. 4 AsylG entsprechende Anwendung findet, wenn ein weiteres Asylverfahren - wie hier - nicht durchgeführt wird, eine Woche. Denn bei § 71a Abs. 4 AsylG handelt es sich - wie auch bei § 71 Abs. 4 AsylG - um einen Rechtsfolgenverweis.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 24 L 262/21.A — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-03-09

Aktenzeichen: 24 L 262/21.A

ECLI: ECLI:DE:VGD:2021:0309.24L262.21A.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 24. Kammer

Normen: § 80 Abs. 5 VwGO; §§ 75 Abs. 1 S. 1, 71a Abs. 4, 36 Abs. 1 AsylG; § 29 Absatz 1 Nr. 5 AsylG; Art. 28 Abs. 2 Richtlinie 2013/32/EU

Leitsätze

Die der Antragstellerin zu setzende Ausreisefirst beträgt gemäß § 36 Abs. 1 AsylG, der gemäß § 71a Abs. 4 AsylG entsprechende Anwendung findet, wenn ein weiteres Asylverfahren - wie hier - nicht durchgeführt wird, eine Woche. Denn bei § 71a Abs. 4 AsylG handelt es sich - wie auch bei § 71 Abs. 4 AsylG - um einen Rechtsfolgenverweis.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Antragstellerin.

Der Antragstellerin wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt L. Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit sie – hilfsweise – die Feststellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage begehrt. Im Übrigen – d.h. bezüglich des Hauptantrags – wird der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.

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