Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2021-02-26, 15 K 8753/18

15 K 8753/18Verwaltungsgericht26.02.2021

Regest

Eine Rechtsmittelbelehrung muss - um den Formerfordernissen des § 58 Abs. 1 VwGO zu genügen - dem Adressaten eines Verwaltungsaktes in Gestalt eines schriftlichen oder elektronischen Dokuments zugegangen sein, wenn der Verwaltungsakt selbst weder schriftlich noch elektronisch, sondern "in anderer Weise" erlassen ist.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 15 K 8753/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-02-26

Aktenzeichen: 15 K 8753/18

ECLI: ECLI:DE:VGD:2021:0226.15K8753.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 15. Kammer

Normen: VwGO § 58 Abs 1

Leitsätze

Eine Rechtsmittelbelehrung muss - um den Formerfordernissen des § 58 Abs. 1 VwGO zu genügen - dem Adressaten eines Verwaltungsaktes in Gestalt eines schriftlichen oder elektronischen Dokuments zugegangen sein, wenn der Verwaltungsakt selbst weder schriftlich noch elektronisch, sondern "in anderer Weise" erlassen ist.

Tenor

Der Widerspruchsbescheid der Vorsitzenden des zentralen Prüfungsausschusses der Beklagten vom 15. Oktober 2018 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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