Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2021-02-19, 21 K 4112/20

21 K 4112/20Verwaltungsgericht19.02.2021

Regest

Die bloße Aufrüstung bereits vorhandener Intensivbetten mit der Möglichkeit zur maschinellen Beatmung reicht nicht aus, um die Förderung nach § 21 Abs. 5 KHG zu erhalten; vielmehr müssen neue Intensivbetten aufgestellt oder Betten anderer Stationen als der Intensivstation aufgerüstet werden.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 21 K 4112/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-02-19

Aktenzeichen: 21 K 4112/20

ECLI: ECLI:DE:VGD:2021:0219.21K4112.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 21. Kammer

Normen: § 21 Abs. 5 KHG

Leitsätze

Die bloße Aufrüstung bereits vorhandener Intensivbetten mit der Möglichkeit zur maschinellen Beatmung reicht nicht aus, um die Förderung nach § 21 Abs. 5 KHG zu erhalten; vielmehr müssen neue Intensivbetten aufgestellt oder Betten anderer Stationen als der Intensivstation aufgerüstet werden.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden.

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