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2 K 10219/18•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2021-02-03, 2 K 10219/18
2 K 10219/18Verwaltungsgericht03.02.2021
Entscheidungsdatum: 2021-02-03
Aktenzeichen: 2 K 10219/18
ECLI: ECLI:DE:VGD:2021:0203.2K10219.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Kammer
Normen: Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW; § 18 FrUrlV NRW; § 23 FrUrlV NRW; AZVO Pol NRW
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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