Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2021-02-01, 6 L 2468/20

6 L 2468/20Verwaltungsgericht01.02.2021

Regest

1. Ein Antrag nach § 80 Abs 5 VwGO ist wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses unzulässig, wenn der Antragsteller einen unstatthaften Widerspruch eingelegt hat und trotz gerichtlichen Hinweises die statthafte Anfechtungsklage nicht erhebt.2. Im Eilrechtsschutz ist vorläufig davon auszugehen, dass gegen einen Widerruf nach § 25 Abs. 1 PBefG in Nordrhein-Westfalen ein Widerspruch nicht statthaft ist (Anschluss an OVG NRW, Urt. v. 06.10.2020 - 13 A 1681/18),

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 6 L 2468/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-02-01

Aktenzeichen: 6 L 2468/20

ECLI: ECLI:DE:VGD:2021:0201.6L2468.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Kammer

Normen: § 25 PBefG; § 55 PBefG; § 80 Abs. 5 PBefG

Leitsätze

  1. Ein Antrag nach § 80 Abs 5 VwGO ist wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses unzulässig, wenn der Antragsteller einen unstatthaften Widerspruch eingelegt hat und trotz gerichtlichen Hinweises die statthafte Anfechtungsklage nicht erhebt.2. Im Eilrechtsschutz ist vorläufig davon auszugehen, dass gegen einen Widerruf nach § 25 Abs. 1 PBefG in Nordrhein-Westfalen ein Widerspruch nicht statthaft ist (Anschluss an OVG NRW, Urt. v. 06.10.2020 - 13 A 1681/18),

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

Der Streitwert wird auf 100.000,- Euro festgesetzt.

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