Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2021-01-28, 28 K 823/18

28 K 823/18Verwaltungsgericht28.01.2021

Regest

1. Für die Beurteilung des Denkmalwertes eines Baudenkmals nach dem DSchG NRW kommt es auf den Aussage- und Denkmalwert der Sache im Kontext des historischen Geschehens, nicht aber auf ethische oder moralische Werte des Erbauers und auf dessen Denkmalwürdigkeit im Sinne einer moralischen Bewertung an.2. Zum öffentlichen Interesse an der Erhaltung und Nutzung eines in den 1950er Jahren nach den Plänen des Architekten Emil Fahrenkamp für einen Direktor im Vorstand der E. errichteten Wohnhauses mit Garten.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 28 K 823/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-01-28

Aktenzeichen: 28 K 823/18

ECLI: ECLI:DE:VGD:2021:0128.28K823.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 28. Kammer

Normen: DSchG NRW § 2 Abs 1

Leitsätze

  1. Für die Beurteilung des Denkmalwertes eines Baudenkmals nach dem DSchG NRW kommt es auf den Aussage- und Denkmalwert der Sache im Kontext des historischen Geschehens, nicht aber auf ethische oder moralische Werte des Erbauers und auf dessen Denkmalwürdigkeit im Sinne einer moralischen Bewertung an.2. Zum öffentlichen Interesse an der Erhaltung und Nutzung eines in den 1950er Jahren nach den Plänen des Architekten Emil Fahrenkamp für einen Direktor im Vorstand der E. errichteten Wohnhauses mit Garten.

Tenor

Die Eintragung der Liegenschaft T. 00, 00000 I. , in die Denkmalliste der Stadt S. und der darüber erteilte Bescheid der Beklagten vom 28. Dezember 2017 werden aufgehoben, soweit sich die Eintragung auf das Gartenhaus und den Swimmingpool erstreckt.

Die Klage im Übrigen wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst zu tragen hat.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.

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