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28 K 8208/19•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2021-01-28, 28 K 8208/19
28 K 8208/19Verwaltungsgericht28.01.2021
Entscheidungsdatum: 2021-01-28
Aktenzeichen: 28 K 8208/19
ECLI: ECLI:DE:VGD:2021:0128.28K8208.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 28. Kammer
Normen: § 5 Abs. 1 DSchG NRW; § 9 Abs. 1 DSchG NRW; § 9 Abs. 2 DSchG NRW
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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