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18 K 1297/19•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2021-01-28, 18 K 1297/19
18 K 1297/19Verwaltungsgericht28.01.2021
Entscheidungsdatum: 2021-01-28
Aktenzeichen: 18 K 1297/19
ECLI: ECLI:DE:VGD:2021:0128.18K1297.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 18. Kammer
Normen: § 15 Abs. 1 VersG; § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VereinsG; § 20 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 2 VereinsG
Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt.
Es wird festgestellt, dass die beschränkende Verfügung unter Ziffer B.1 des Bescheides des beklagten Landes vom 7. Februar 2019 rechtswidrig war.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu ¾ und das beklagte Land zu ¼.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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