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9 K 8679/19•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2021-01-13, 9 K 8679/19
9 K 8679/19Verwaltungsgericht13.01.2021
Entscheidungsdatum: 2021-01-13
Aktenzeichen: 9 K 8679/19
ECLI: ECLI:DE:VGD:2021:0113.9K8679.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Kammer
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
Die Klägerin ist Eigentümerin des unbeplanten Grundstücks A.-straße 000 in D. H. (G01 - im Folgenden: Vorhabengrundstück). Der Regionale Flächennutzungsplan der Planungsgemeinschaft Städteregion Z. (im Folgenden: Regionaler Flächennutzungsplan) stellt den rückwärtigen Bereich des Vorhabengrundstücks südlich seiner Zufahrt von der A.-straße als Grünfläche dar.
Das Vorhabengrundstück liegt am südöstlichen Rand des Stadtteils E. an der südöstlichen Seite der A.-straße. An deren nordwestlicher Seite stehen zwischen der Einmündung des Weges am C.-straße im Nordosten und der Kreuzung mit der K.-straße im Südwesten straßennah mehr oder weniger durchgehend fast ausnahmslos Wohngebäude auf. An der südöstlichen Seite der A.-straße liegen südöstlich der Zufahrt des mehr als 200 m in den rückwärtigen Bereich reichenden Vorhabengrundstücks straßennah drei ein- bis zweigeschossige Wohnhäuser (A.-straße 001, 002 und 003). Westlich hiervon und des rückwärtigen Bereichs des Vorhabengrundstücks erstreckt sich das Gelände des E.er Friedhofs. Vor allem östlich des Vorhabengrundstücks fällt das Gelände zur Z. hin deutlich ab. Dort liegt das Gelände des ehemaligen Steinbruchs U. mit dem gleichnamigen Naturschutzgebiet, das geringfügig in den südlichen und südwestlichen Teil des Vorhabengrundstücks hineinreicht. Nordöstlich der Einfahrt des Vorhabengrundstücks folgen an der südöstlichen Seite der A.-straße eine Grünfläche, die früher kleingärtnerisch genutzt wurde (Flurstück G02), und das Gelände des Kleingartenvereins an der A.-straße (Flurstück G03).
Auf dem Vorhabengrundstück stehen eine Tennishalle und mehrere Gebäude einer ehemaligen Flüchtlingsunterkunft auf.
Hinsichtlich der Tennishalle hatte die Beklagte den Bauantrag zunächst unter Hinweis auf ihre Unzulässigkeit im Außenbereich wegen einer erheblichen Störung des Ortsbildes abgelehnt (Bescheid vom 21. Januar 1977) und die Bezirksregierung Düsseldorf den hiergegen erhobenen Widerspruch wegen eines Verstoßes des Vorhabens gegen die Darstellungen des Flächennutzungsplans und einer Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft zurückgewiesen (Widerspruchsbescheid vom 16. Dezember 1977). Im anschließenden Klageverfahren (13 K 235/78) äußerte der Berichterstatter im Ortstermin vom 12. September 1978 im Hinblick auf die unter Berücksichtigung der Kleingärten entlang der A.-straße nahezu durchgehende Bebauung dieses Gebietes, die Hausgärten, den an der Seite zum Friedhof damals gelegenen Minigolfplatz, die Befestigung des Standortes für die geplante Tennishalle, seine Bebauung mit mehreren kleineren alten Schuppen und seine frühere Nutzung als Lagerplatz sowie die topographischen Verhältnisse Zweifel an seiner Einstufung als Außenbereich. Daraufhin wurde die Klage zurückgenommen. Sodann erteilte die Beklagte nach Stellung neuerlicher Anträge mit Bescheid vom 9. März 1979 einen positiven Bauvorbescheid und am 23. August 1979 eine Baugenehmigung zur Errichtung der Tennishalle (mit vier Tennisfeldern) und Nebenräumen auf der Grundlage von § 34 des Bundesbaugesetzes (BBauG). Die Tennishalle wurde zu Beginn der Achtzigerjahre errichtet. In den an der nordwestlichen Ecke der Halle aufstehenden Anbauten, die zur Bebauung an der A.-straße 001 und 002 einen Abstand von gut 50 m wahren, befanden sich im Erdgeschoss ursprünglich Umkleide- und Waschräume sowie der Kassenraum, später auch eine Trinkhalle bzw. ein Bistro und in der ersten Etage zunächst eine Wohnung, die später als Büro genutzt wurde. Nordöstlich dieser Anbauten liegt der Parkplatz der Halle mit 24 genehmigten Pkw-Stellplätzen. Südöstlich der Halle befanden sich drei nachgenehmigte Tennisaußenplätze.
Im Zuge der Flüchtlingskrise wurde das Vorhabengrundstück an die Beklagte verpachtet, die dort in der Tennishalle, in vier westlich im Bereich des ursprünglichen Minigolfplatzes gelegenen Holzhäusern und drei südöstlich auf den früheren Tennisaußenplätzen errichteten Leichtbauhallen von 2016 bis etwa 2019 eine Flüchtlingsunterkunft betrieb. Den ursprünglichen Bauantrag für diese Flüchtlingsunterkunft vom 23. Dezember 2015 beurteilte die Beklagte zunächst nach § 35 Abs. 2 und 4 i.V.m. § 246 Abs. 9 des Baugesetzbuches (BauGB) als im Außenbereich, aber im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit einer nach § 34 BauGB zu beurteilenden bebauten Fläche innerhalb des Siedlungsbereichs gelegen. Nachdem die Bezirksregierung Düsseldorf die Vorlage als Außenbereichsvorhaben unter Hinweis auf die genehmigungsrechtliche Behandlung der Tennishalle nach § 34 BBauG zurückgewiesen hatte, hielt die Bauaufsicht der Beklagten stadtintern zunächst an ihrer Beurteilung nach § 35 i.V.m. § 246 Abs. 9 BauGB fest. Diese Wertung wurde am 12. Juli 2017 jedoch mit grün durchgestrichen und unter Hinweis auf die Korrespondenz mit der Bezirksregierung durch eine Einstufung nach § 34 BauGB ersetzt. Sodann wurde die Baugenehmigung unter dem 12. Juli 2017 erteilt, in Ziffer 1 der Nebenbestimmungen aber auf den 31. Dezember 2019 befristet und aufgegeben, sodann die von der Baugenehmigung erfassten aufstehenden baulichen Anlagen auf dem Grundstück zurück zu bauen und zu entfernen. Nicht Gegenstand dieser Baugenehmigung war - entsprechend dem Erlass des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen vom 30. November 2015 zur Nutzungsänderung von Sporthallen und anderen Hallen als Flüchtlingsunterkünfte - die Tennishalle samt ihrer Anbauten.
Die Tennishalle mit Anbauten und Parkplatz, zwei der Holzhäuser und die drei Leichtbauhallen sowie ein eingeschossiges, 1964 genehmigtes Kassengebäude der ehemaligen Minigolfanlage stehen weiterhin auf dem Vorhabengrundstück.
Unter dem 31. Juli 2019 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen ersten Antrag auf Erteilung eines planungsrechtlichen Bauvorbescheides zum Neubau eines zweigeschossigen Mehrfamilienhauses auf der Grundfläche der Tennishalle (im Folgenden: Vorhaben mit einem Mehrfamilienhaus).
Nach einer Besprechung mit der Beklagten stellte die Klägerin sodann unter dem 10. Oktober 2019 eigenständig einen zweiten Antrag auf Erteilung eines planungsrechtlichen Bauvorbescheides zum Neubau von sieben dreigeschossigen Mehrfamilienhäusern im mittleren und südöstlichen Bereich des Vorhabengrundstücks - außerhalb des genannten Naturschutzgebietes - mit einer Grundfläche von jeweils 15 x 15 m (im Folgenden: Vorhaben mit sieben Mehrfamilienhäusern).
Die Beklagte begrüßte grundsätzlich das Ziel einer (wohn-)baulichen Entwicklung des Vorhabengrundstücks, hielt hierzu jedoch mit Blick auf eine geordnete städtebauliche Entwicklung die Durchführung eines Bauleitplanverfahrens für erforderlich, an dessen aktiver Beteiligung die Klägerin jedoch kein Interesse äußerte, da die Durchführung der Vorhaben außerhalb ihres Geschäftsfeldes liege und sie lediglich Baurecht schaffen wolle, um das Grundstück entsprechend weiterveräußern zu können.
Am 10. Dezember 2019 erhob die Klägerin hinsichtlich beider Vorhaben Untätigkeitsklagen - im Verfahren 9 K 8660/19 in Bezug auf das Vorhaben mit sieben Mehrfamilienhäusern und im Verfahren 9 K 8679/19 in Bezug auf das Vorhaben mit einem Mehrfamilienhaus.
Sodann hat die Beklagte die Erteilung der beantragten Bauvorbescheide mit zwei Bescheiden vom 20. Januar 2020 abgelehnt und zur Begründung ausgeführt: Das Vorhabengrundstück liege außerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils, der mit den drei Wohnhäusern A.-straße 001-003 ende, sodass sich die planungsrechtliche Zulässigkeit der Vorhaben nach § 35 BauGB richte. Die Vorhaben seien nicht privilegiert und beeinträchtigten öffentliche Belange gemäß § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 1, 2, 5 und 7 BauGB. Die Vorhaben widersprächen den Darstellungen des Regionalen Flächennutzungsplans, des Landschaftsplans (Naturschutzgebiet Steinbruch U.) und der Aufgabe des Außenbereiches, als Erholungsgebiet zu dienen, und ließen die Entstehung einer Splittersiedlung befürchten.
Zur Begründung der entsprechend umgestellten Versagungsgegenklagen trägt die Klägerin vor: Ausweislich des Pachtvertrags sei zwischen den Beteiligten vereinbart worden, bis zur Aufgabe der Nutzung des Vorhabengrundstücks als Flüchtlingsunterkunft Ende 2019 über die bauliche Nachfolgenutzung des Geländes zu entscheiden. Diesbezüglich habe die Beklagte nichts unternommen und sich erst Ende 2019 unter dem Druck ihrer Bauvoranfragen dazu entschieden, eine Bauleitplanung einzuleiten. Tatsächlich liege der zur Bebauung anstehende Teil des Vorhabengrundstücks bereits im Innenbereich. Dies habe die Beklagte selbst im Rahmen der Genehmigung der früheren Nutzung als Flüchtlingsunterkunft noch vehement gegenüber der Bezirksregierung geltend gemacht. Die auf dem Vorhabengrundstück bereits vorhandene Bebauung vermittele mit der nördlich angrenzenden Wohnbebauung einen Bebauungszusammenhang. Der Abstand zwischen der Tennishalle und diesen drei Wohnhäusern sei zu gering, um den Bebauungszusammenhang zu unterbrechen. Lege man den Maßstab der Wohnbebauung an, reiche die Freifläche allenfalls für ein bis zwei Einfamilienhäuser. Dies gelte erst recht, wenn man - wofür eben die großteiligere Bebauung des Vorhabengrundstücks spreche - den Maßstab zugrunde lege, den die Tennishalle für die Bebauung vorgebe. Die Annahme eines fortbestehenden Bebauungszusammenhangs werde durch die bestehende unmittelbare Sichtbeziehung zwischen den drei Einfamilienhäusern einerseits und der Tennishalle andererseits bestätigt. Sowohl die im Anbau gelegenen Räumlichkeiten der Gaststätte und der Wohneinheit als auch die Tennishalle selbst seien jeweils zum dauerhaften Aufenthalt von Menschen zu dienen bestimmt gewesen und daher als Bebauung im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB in den Blick zu nehmen, zumal zu einer angemessenen Siedlungsstruktur der prägenden Wohnbebauung auch Anlagen für sportliche Zwecke gehörten. An dieser prägenden Wirkung für den Bebauungszusammenhang habe die befristete Nutzung als Flüchtlingsunterkunft nichts geändert. Sie habe nicht zur Erledigung der Baugenehmigung der Tennishalle geführt, da es entsprechend der Regelung des § 43 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) für eine solche Erledigung neben dem Zeitablauf eines wie auch immer gearteten Umstandsmomentes bedürfe. Da sie der Beklagten die Liegenschaft nur befristet zur Unterbringung von Flüchtlingen verpachtet habe, sei nach der Verkehrsauffassung die Aufgabe der ursprünglichen Nutzung nicht erkennbar, mit ihrer Wiederaufnahme vielmehr stets zu rechnen. Wie im Pachtvertrag dokumentiert sei beiderseitig beabsichtigt gewesen, das Gelände anschließend weiter baulich zu nutzen. Sonst hätte sie es der Beklagten nicht verpachtet. Im Übrigen lasse sich die Qualifizierung als Innenbereich mit den besonderen topographischen und geographischen Merkmalen in der Umgebung begründen. Die sich östlich des Vorhabengrundstücks erstreckende Abbruchkante des Geländes in Richtung des Steinbruchs stelle eine deutliche geographische Zäsur dar. Erst diese Zäsur und nicht schon die Freifläche zwischen der Wohnbebauung an der A.-straße und der vorhandenen Bebauung auf dem Vorhabengrundstück markiere die Grenze zum Außenbereich. Ohne Zweifel stehe auch die Wohnbebauung an der südöstlichen Seite der A.-straße (Hausnummern 001, 002 und 003) mit derjenigen an der nordwestlichen Straßenseite in einen Bebauungszusammenhang, da die A.-straße als ruhige, schmale Straße offensichtlich keine trennende Wirkung entfalte. Neben der Ursprungsbebauung stellten aber auch die dem dauerhaften Aufenthalt von Menschen zu dienen bestimmten Flüchtlingsunterkünfte auf dem Vorhabengrundstück eine prägende Bebauung innerhalb des Bebauungszusammenhangs dar, sodass auch die im Rahmen des Vorhabens mit sieben Mehrfamilienhäusern geplanten Wohnhäuser, die nicht auf der ursprünglichen Fläche der Tennishalle, sondern auf derjenigen der Flüchtlingsunterkünfte errichtet werden sollen, dem Innenbereich zuzuordnen seien. Die Baugenehmigung für diese Unterkünfte sei allein aufgrund des lediglich befristeten Bauantrags der Beklagten auch nur befristet erteilt worden. Wären die untergebrachten Flüchtlinge zum Zeitpunkt des Auslaufens der befristeten Baugenehmigung nicht anderweitig untergebracht gewesen, hätte die Beklagte die Baugenehmigung entsprechend verlängert. Im Übrigen befänden sich die betreffenden baulichen Anlagen mit Duldung der Beklagten trotz Ablaufs der befristeten Baugenehmigung nach wie vor dort. Sowohl hinsichtlich der Art als auch in Bezug auf das Maß der baulichen Nutzung fügten sich die Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Die geplanten Mehrfamilienhäuser würden insbesondere auch bezüglich der Grundfläche und der Höhe den Rahmen der vorhandenen Bebauung - insbesondere im Vergleich zur Tennishalle - nicht überschreiten.
Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 20. Januar 2020 zu verpflichten, ihre planungsrechtliche Bauvoranfrage vom 31. Juli 2019 zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses auf dem Grundstück A.-straße 000 in D. H. (G01) positiv zu bescheiden.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Sie führt weiter aus: Angesichts der geringen Anzahl von Gebäuden an der südöstlichen Seite der A.-straße und der diese umgebenden Freiflächen ohne Bebauung könne nicht davon ausgegangen werden, dass das Vorhabengrundstück an einem Bebauungszusammenhang teilnehme. Es fehle jeglicher Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit. Insbesondere vermittele auch das Vorhabengrundstück selbst keinen Bebauungszusammenhang, zumal für die Unterbringung von Flüchtlingen die erleichterten Vorschriften des § 246 Abs. 9 und 13 S. 1 BauGB angewendet worden seien. Die auf der nordwestlichen Seite der A.-straße vorhandene Bebauung könne angesichts der geringen Bebauung auf der südöstlichen Seite mit dieser keinen Bebauungszusammenhang bilden. Die A.-straße habe wegen der vorhandenen andersartigen Bebauungsstruktur einer reinen Straßenrandbebauung an der nordwestlichen Seite trennende Wirkung. Die Vorhaben beeinträchtigten die in § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 und 7 BauGB genannten öffentlichen Belange. Sie würden erstmals zu einer weiteren dauerhaften regellosen Bebauung im deutlich von der A.-straße abgesetzten Grundstücksbereich führen und hätten Vorbildwirkung für weitere Bebauungswünsche.
Am 25. Juni 2020 hat der Stadtrat der Beklagten die Einleitung eines Planverfahrens zur Änderung des Regionalen Flächennutzungsplans im Bereich A.-straße (Änderung Nr. 45 MH) beschlossen, mit der auch der Bereich des Parkplatzes, der Tennishalle sowie der unmittelbar südwestlich und südöstlich angrenzenden Flächen des Vorhabengrundstücks und das Gelände des Kleingartenvereins an der A.-straße als Wohnbaufläche dargestellt werden soll. Im August 2020 hat die Planungsgemeinschaft Städteregion Z. die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden sowie sonstigen Träger öffentlicher Belange eingeleitet.
Das Gericht hat die Örtlichkeit am 22. September 2020 in Augenschein genommen. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll des Ortstermins verwiesen. Im Ortstermin haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Klageverfahren und der in beiden Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht kann nach § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten hiermit im Ortstermin vom 22. September 2020 einverstanden erklärt haben.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die gegenüber der Klägerin mit Bescheid der Beklagten vom 20. Januar 2020 erfolgte Versagung der Erteilung eines positiven Bauvorbescheides zur planungsrechtlichen Zulässigkeit der Errichtung eines Mehrfamilienhauses auf dem Grundstück A.-straße 000 in D. H. (G01) ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Erteilung eines entsprechenden positiven Bauvorbescheides.
Nach § 77 Abs. 1 S. 1 und S. 4 i.V.m. § 74 Abs. 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW 2018) ist vor Einreichung des Bauantrags auf Antrag der Bauherrin oder des Bauherrn zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens ein Vorbescheid zu erteilen, wenn dem Vorhaben im Umfang der Bauvoranfrage keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Denn das Vorhaben mit sieben Mehrfamilienhäusern ist bauplanungsrechtlich unzulässig.
Das Vorhaben mit einem Mehrfamilienhaus soll im Außenbereich errichtet werden (1.) und ist dort nach § 35 BauGB nicht zulässig (2.)
„Bebauung“ im Sinne des § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB ist nicht jede beliebige bauliche Anlage. Den Bebauungszusammenhang selbst herstellen oder zu seiner Entwicklung beitragen können nur Bauwerke, die optisch wahrnehmbar sind und ein gewisses Gewicht haben, so dass sie geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten Charakter zu prägen. Zur „Bebauung“ im Sinne des § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB gehören grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen. Baulichkeiten, die nur vorübergehend genutzt zu werden pflegen, sind unabhängig davon, ob sie landwirtschaftlichen Zwecken, Freizeitzwecken oder sonstigen Zwecken dienen, in aller Regel keine Bauten, die für sich genommen ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element darstellen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2015 - 4 C 5.14 -, juris, Rn. 15 und Beschluss vom 2. April 2007 - 4 B 7.07 -, juris, Rn. 5; OVG NRW, Urteil vom 29. Mai 2013 - 10 A 2974/11 -, juris, Rn. 70 ff.
Für die Frage, ob ein Bebauungszusammenhang vorliegt, kommt es grundsätzlich auf die Genehmigung der bestehenden Bebauung nicht an. Dies ergibt sich neben dem Wortlaut des § 34 Abs. 1 BauGB, der das Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung verlangt und damit letztlich ebenso wie die Vorgängervorschrift des § 34 Abs. 1 BBauG, die die Unbedenklichkeit nach der vorhandenen Bebauung forderte, auf das tatsächlich Vorhandene abstellt, vor allem aus dem Sinn der gesetzlichen Regelung. Denn aus der Sicht der Rechtsfolge des § 34 Abs. 1 BauGB kann es keinen Unterschied machen, ob die Bebauung genehmigt worden ist oder aber in einer Weise geduldet wird, die keinen Zweifel daran lässt, dass sich die zuständigen Behörden mit dem Vorhandensein der Bauten abgefunden haben. Dementsprechend haben tatsächlich vorhandene Baulichkeiten im Rahmen der § 34 Abs. 1 BauGB nur dann außer Betracht zu bleiben, wenn - wie namentlich durch den Erlass von Beseitigungsverfügungen - das Verhalten der zuständigen Behörden hinreichend klar ergibt, dass ihre Beseitigung absehbar ist.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. November 1968 - IV C 31.66 -, juris, Rn. 22.
Die Merkmale „im Zusammenhang bebaut“ fordern nicht mehr und nichts anderes als eine tatsächlich aufeinanderfolgende, eben zusammenhängende Bebauung. Ausschlaggebend ist, inwieweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit bzw. Zusammengehörigkeit vermittelt. Letztlich maßgebend für die Betrachtungsweise ist die Verkehrsauffassung mit der Folge, dass es entscheidend jeweils auf die Lage des Einzelfalles ankommt.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 30. Juni 2015 - 4 C 5.14 -, juris, Rn. 11 ff. m.w.N. und vom 6. November 1968 - IV C 2.66 -, juris, Rn. 17.
„Geschlossenheit“ und „Zusammengehörigkeit“ sollen also eine gewisse - trotz Lücken - bestehende räumliche Verklammerung kennzeichnen. Es soll damit zum Ausdruck gebracht werden, dass das unbebaute Grundstück - gedanklich - übersprungen werden kann, weil es ein verbindendes Element gibt, nämlich die Verkehrsanschauung, die das unbebaute Grundstück als eine sich zur Bebauung anbietende Lücke erscheinen lässt. „Geschlossenheit“ und „Zusammengehörigkeit“ sind in diesem Zusammenhang nicht im Sinne eines harmonischen Ganzen, eines sich als einheitlich darstellenden Gesamtbildes der Bebauung zu verstehen. Wenn eine aufeinanderfolgende Bebauung - ohne Lücken - vorhanden ist, und sei diese Aufeinanderfolge in sich noch so unterschiedlich, so ist dies der Bebauungszusammenhang.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 1986 - 4 C 15.84 -, juris, Rn. 15.
Über die Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit ist nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden Wertung und Bewertung des im Einzelfall gegebenen konkreten Sachverhalts zu entscheiden. Grundlage und Ausgangspunkt einer solchen wertenden und bewertenden Beurteilung sind jedoch die tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten, also insbesondere die vorhandenen baulichen Anlagen, sowie außerdem auch andere topographische Verhältnisse. In aller Regel endet ein Bebauungszusammenhang am letzten Baukörper. Örtliche Besonderheiten wie etwa Geländehindernisse, Erhebungen oder Einschnitte (Dämme, Böschungen, Flüsse und dergleichen) können es aber rechtfertigen, ihm noch ein oder mehrere unbebaute Grundstücke bis zu einer sich aus der örtlichen Situation ergebenden natürlichen Grenze zuzuordnen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1990 - 4 C 40.87 -, juris, Rn. 22 sowie Beschlüsse vom 2. März 2000 - 4 B 15.00 -, juris, Rn. 4, vom 10. März 1994 - 4 B 50.94 -, juris, Rn. 3 und vom 27. Mai 1988 - 4 B 71.88 -, juris, Rn. 5.
Der „Eindruck der Geschlossenheit bzw. Zusammengehörigkeit“ als maßgebendes Kriterium hat den Vorzug eines hohen Maßes an Sachnähe, andererseits aber den damit notwendig verbundenen Nachteil einer entsprechend verminderten Berechenbarkeit. Das muss hingenommen werden. Es kann auch hingenommen werden, solange dieses Kriterium den zu seiner Präzisierung geeigneten Maßstäben des Baugesetzbuchs verbunden und auf diese Weise das erforderliche Maß von Berechenbarkeit der Rechtsanwendung gesichert bleibt. Einer dieser - gerade für die mögliche Größe von Baulücken wesentlichen - Maßstäbe ergibt sich aus Folgendem: § 34 Abs. 1 BauGB gestattet Vorhaben, die sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. In dieser Voraussetzung liegt zugleich die innere Rechtfertigung für seine Rechtsfolge. Das Fehlen eines die Bebauung lenkenden Bebauungsplanes (§ 30 BauGB) wird vom Gesetz für unschädlich gehalten, wenn und weil die bereits vorhandene Bebauung die unerlässlichen Grenzen setzt. Nur dieser lenkende Einfluss der bereits vorhandenen Bebauung macht die Rechtsfolge des § 34 Abs. 1 BauGB erträglich. Dementsprechend setzt seine Anwendbarkeit voraus, dass ein Grundstück durch die vorhandene Bebauung in irgendeiner Weise geprägt wird. Daran fehlt es, wenn es sich wegen der Größe der Fläche um ein „eigenes fiktives Plangebiet“ handelt, d.h. um eine Fläche, die wegen ihrer Größe einer von der Umgebung gerade unabhängigen gesonderten städtebaulichen Entwicklung und Beplanung fähig ist. Eine derartige „Freiheit“ von einer Prägung durch die vorhandene Bebauung entzieht der Anwendbarkeit des § 34 Abs. 1 BauGB den Boden; sie bedeutet, dass die Merkmale des § 34 Abs. 1 BauGB nicht greifen, aber nach der inneren Rechtfertigung dieser Vorschrift auch weder greifen können noch greifen sollen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 1972 - IV C 6.71 -, juris, Rn. 23.
Nach diesen Maßstäben reicht der Bebauungszusammenhang hier nicht über die südöstlichen Außenwände der Gebäude an der A.-straße 001, 002 und 003 hinaus.
Die bisherige rechtliche Einschätzung der Beklagten in der Vergangenheit, hinsichtlich derer die Klägerin behauptet, dass man auch dort noch im Genehmigungsverfahren zur Flüchtlingsunterkunft gegenüber der Bezirksregierung vehement eine Innenbereichslage geltend gemacht habe, ist insoweit nicht maßgeblich. Es kommt vielmehr allein auf die tatsächlichen örtlichen Verhältnisse an. Abgesehen davon hat auch die Beklagte ausweislich des Akteninhalts nicht nur hinsichtlich der Tennishalle, sondern auch bei der Genehmigung der Flüchtlingsunterkunft das Vorhabengrundstück stets als Teil des Außenbereichs angesehen, dementsprechend auch die Flüchtlingsunterkunft der Bezirksregierung als Außenbereichsvorhaben vorgelegt und sich anschließend lediglich der dortigen anderweitigen Einschätzung „gebeugt“.
Tatsächlich erstreckt sich der Bebauungszusammenhang des Ortsteils E. in diesem Bereich der A.-straße zwischen der Einmündung des Weges am C.-straße im Nordosten und der Kreuzung mit der K.-straße im Südwesten fast ausnahmslos an ihrer nordwestlichen Straßenseite. Dort folgt ohne größere Baulücken Haus auf Haus aufeinander, wobei es sich fast ausnahmslos um Wohnhäuser handelt. Mangels trennender Wirkung der lediglich schmaleren und verkehrlich unbedeutenderen A.-straße stehen mit dieser Bebauung auch noch die einzigen in diesem Bereich an der südöstlichen Seite straßennah errichteten Gebäude, der „gleichartigen“ Wohnhäuser mit den Hausnummern 001, 002 und 003 im Zusammenhang. Dieser Bebauungszusammenhang reicht jedoch nicht weiter bis zu dem zur Bebauung vorgesehenen mittleren Teil des Vorhabengrundstücks.
Nicht mehr als bauliche Anlage auf dem Vorhabengrundstück in den Blick zu nehmen ist insoweit zunächst das zur ehemaligen Minigolfanlage 1964 genehmigte eingeschossige Kassengebäude mit Geräteraum und WC-Anlage, das zwischen den Anbauten der Tennishalle und den Häusern an der A.-straße 001 und 002 liegt. Sein südöstlicher Teil, in dem ursprünglich eine Erfrischungshalle betrieben wurde, wurde nach den vorliegenden Plänen im Zuge der Umnutzung des Vorhabengrundstücks zur Flüchtlingsunterkunft abgerissen. Der verbliebene nordöstliche Teil mit einer Grundfläche von lediglich 6,98 m x 3,54 m wurde für die Flüchtlingsunterkunft als Erstaufnahme/Isolierstation mit WC-Anlage genutzt. Er liegt seit der Aufgabe dieser Unterkunft brach und stellt auch äußerlich nur eine unbedeutende bauliche Anlage dar, die nicht zum längeren Aufenthalt von Menschen zu dienen bestimmt ist und daher keine gebietsprägende Kraft besitzt.
Ebenfalls außer Betracht bleiben die für die Flüchtlingsunterkunft im westlichen Bereich des Vorhabengrundstücks errichteten Holzgebäude. Zwei dieser ursprünglich vier Gebäude sind bereits zurückgebaut. Die beiden übrigen stehen nach dem Eindruck im Ortstermin - wie übrigens auch die drei südöstlich der Tennishalle noch aufstehenden Leichtbauhallen - erkennbar ebenfalls zum Abbau an. Eine ausdrückliche Verpflichtung zu diesem Rückbau ergibt sich insoweit unmittelbar aus der Nebenbestimmung der Ziffer 1 zur Baugenehmigung für die Flüchtlingsunterkunft vom 12. Juli 2017. Dies macht ohne weiteres deutlich, dass sich die Beklagte mit dem Vorhandensein dieser Bauten eben nicht längerfristig abgefunden hatte bzw. hat, sondern ihre Beseitigung vielmehr absehbar ist. Einer gesonderten Beseitigungsverfügung bedarf es hierzu nicht.
Zu berücksichtigen sind als Bebauung auf dem Vorhabengrundstück daher insoweit allein die Tennishalle und ihre Anbauten an der nordwestlichen Ecke, die in ihrem baulichen Bestand erhalten geblieben sind, deren originäre Nutzung zwar Ende 2015 eingestellt und die anschließend vorübergehend für vier Jahre von der Stadt zur Unterbringung von Flüchtlingen genutzt worden ist, deren Prägung aber fortdauert, da die Verkehrsauffassung nach diesem Zeitablauf noch mit der Wiederaufnahme der ursprünglichen oder einen ähnlichen Nutzung rechnet.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 2007 - 4 B 39.07 -, juris, Rn. 2 sowie Urteile vom 27. August 1998 - 4 C 5.98 -, juris, Rn. 22, vom 19. September 1986 - 4 C 15.84 -, juris, Rn. 20 und vom 12. September 1980 - IV C 75.77 -, juris, Rn. 17.
Die Tennishalle und ihre Anbauten stehen zwar in Sichtbeziehung zu den Häusern an der A.-straße 001, 002 und 003 in einem minimalen Abstand von lediglich etwa 50 m. Eine Zusammengehörigkeit und Geschlossenheit beider Bebauungen besteht aber nach dem Eindruck, den der Einzelrichter im Ortstermin vom 22. September 2020 gewonnen hat, nicht. Selbst an den Anbauten der Tennishalle fühlt man sich von der Bebauung entlang der A.-straße nicht weiter betroffen, sondern in einem bauplanungsrechtlich eigenständig zu beurteilenden Gebiet, der mit einer Entfernung zur Straße von mindestens 65 m deutlich abgesondert im rückwärtigen Bereich liegt. Dieser Eindruck wird dadurch verstärkt, dass die drei Wohnhäuser an der A.-straße 001, 002 und 003 in dem Abschnitt zwischen dem Weg am C.-straße und der K.-straße die einzigen Gebäude auf der südöstlichen Straßenseite darstellen. Denn im Übrigen sind die zur Straße hin gelegenen Flächen auf dieser Seite von baulichen Anlagen gänzlich frei. Südwestlich der Häuser an der A.-straße 001-003 erstreckt sich der E.er Friedhof, nordöstlich hinter der Zufahrt des Vorhabengrundstücks eine ausgedehnte Grünfläche, die heute auch nicht mehr erkennen lässt, dass sie früher einmal - wie wohl noch zum Zeitpunkt des Ortstermins des erkennenden Gerichts vom 12. September 1978 im vormaligen Verfahren 13 K 235/78 - kleingärtnerisch genutzt worden ist. Das Vorhabengrundstück ist daher fast vollständig von ausgedehnten, quasi unbebauten Grünflächen umgeben. Bei alledem wird der zur Bebauung vorgesehene mittlere Teil des Vorhabengrundstücks nicht durch die allein in einer Richtung bestehende Nähe zu anderen Gebäuden - nämlich denjenigen an der A.-straße 001, 002 und 003 - geprägt, die sich ihrerseits lediglich als „Ausreißer“ im Rahmen des sich im Übrigen ausschließlich an der nordwestlichen Seite der A.-straße erstreckenden Bebauungszusammenhangs darstellen. Bei dieser Sachlage stellt sich die unbebaute Fläche zwischen der Tennishalle und ihren Anbauten einerseits und den Häusern an der A.-straße 001-003 nicht als echte Baulücke dar, dessen Bebauung sich nach der Verkehrsanschauung geradezu anbietet und die als solches das Vorhabengrundstück mit in den Bebauungszusammenhang entlang der A.-straße ziehen würde. Hieran vermag auch das beachtliche Maß der auf dem Vorhabengrundstück vorhandenen Bebauung nichts zu ändern.
Schließlich wird der Innenbereich zum Außenbereich entgegen der Einschätzung der Klägerin auch nicht erst durch die östlich des Vorhabengrundstücks verlaufende Geländeabbruchkante hin zum Steinbruch U. abgegrenzt. Gegen eine solche Grenzziehung spricht bereits der Umstand, dass auf diese Weise der zusammenhängenden, verhältnismäßig kleinteiligen Bebauung entlang der A.-straße zwischen C.-straße und K.-straße ein etwa genauso großer, aber abgesehen von der Tennishalle mit ihren Anbauten im Wesentlichen unbebauter Bereich von ungefähr 2,5 ha in Form des Vorhabengrundstücks und des sich nordöstlich anschließenden Flurstücks G02 „beigefügt“ würde, was den Rahmen einer Korrektur der Abgrenzung aus topographischen Gründen deutlich überschreitet. Darüber hinaus tritt die Geländeabbruchkante aus dem Bebauungszusammenhang entlang der A.-straße auch nicht - wie für die Annahme einer entsprechenden topographischen Zäsur jedenfalls erforderlich -
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Oktober 2015 - 4 B 28.15 -, juris, Rn. 7; OVG NRW, Urteil vom 24. Juli 2000 - 10 A 5693/98 -, juris, Rn. 51 und Beschluss vom 16. Juni 2016 - 2 A 1795/15 -, juris, Rn. 17; Bayerischer VGH, Beschluss vom 19. Februar 2015 - 1 ZB 14.2696 -, juris, Rn. 3.
optisch markant bzw. prägend in Erscheinung. Von der A.-straße, insbesondere auch von der Zufahrt des Vorhabengrundstücks aus ist die Abbruchkante vielmehr praktisch gar nicht zu sehen. Dementsprechend trat sie auch im Ortstermin erst unmittelbar am östlichen Rand des Vorhabengrundstücks optisch in Erscheinung.
Zum einen widerspricht es im Sinne des § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BauGB den Festsetzungen des (Regionalen) Flächennutzungsplans, der in seiner aktuellen Fassung das Vorhabengrundstück südlich seiner Zufahrt als Grünfläche darstellt. Dass inzwischen ein Verfahren zur Änderung des Regionalen Flächennutzungsplans bei der Städteregion Z. eingeleitet worden ist, mit dem auch das Vorhabengrundstück zukünftig als Wohnbaufläche dargestellt werden soll, steht der Annahme einer derzeitigen Beeinträchtigung öffentlicher Belange nicht entgegen. Denn das Änderungsverfahren befindet sich noch im Anfangsstadium. Soweit ersichtlich ist noch nicht einmal die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden sowie sonstigen Träger öffentlicher Belange abgeschlossen. Zu diesem Zeitpunkt haben die Planungen noch nicht den Stand erreicht, nach dem angenommen werden kann, dass das streitbefangene Vorhaben mit den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans vereinbar sein wird.
Vgl. zur Berücksichtigung entsprechender Entwürfe von Flächennutzungsplänen: Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB - Kommentar, Stand: August 2020, § 35 BauGB, Rn. 80 a.E.
Zum anderen lässt es im Sinne des § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 7 BauGB die Entstehung einer Splittersiedlung befürchten.
In dieser Vorschrift sind das Entstehen, die Verfestigung und die Erweiterung einer Splittersiedlung als typische Fälle einer siedlungsstrukturell unerwünschten baulichen Außenbereichsnutzung (Zersiedlung) genannt, die nach dem Willen des Gesetzgebers allgemein verhindert werden soll. Unerwünscht ist eine Splittersiedlung, wenn mit ihr ein Vorgang der Zersiedlung eingeleitet oder gar schon vollzogen wird. Als Grund für eine Missbilligung der von dem Bauherrn gewollten Bebauung kommt unter anderem in Betracht, dass das Vorhaben eine weitreichende oder doch nicht genau übersehbare Vorbildwirkung besitzt und daher seine unabweisbare Konsequenz sein könnte, dass in nicht verlässlich eingrenzbarer Weise noch weitere Bauten hinzutreten werden. Hierfür reicht es aus, dass bei einer Zulassung des Vorhabens weitere ähnliche Vorhaben nicht verhindert werden könnten und der Außenbereich durch solche Vorhaben zersiedelt werden würde, die dort nach der gesetzgeberischen Wertung gerade nicht errichtet werden sollen.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Juni 2004 - 4 B 23.04 -, juris, Rn. 8; OVG NRW, Urteil vom 25. Februar 2019 - 10 A 21/17 -, juris, Rn. 59.
Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Das Vorhaben mit einem Mehrfamilienhaus würde nach dem mit seiner Verwirklichung verbundenen Abriss der Tennishalle zur (erneuten) Entstehung einer Splittersiedlung führen
vgl. zur Behandlung des Ersatzes eines Gebäudes im Rahmen des § 35 Abs. 2 und 3 BauGB: BVerwG, Urteil vom 13. Juni 1980 - IV C 63.77 -, juris, Rn. 18,
und als Wohnbauvorhaben noch stärker einen unerwünschten Vorgang der Zersiedlung einleiten, weil es ein Vorbild für eine noch weitergehende nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierte Bebauung des umliegenden Außenbereichs begründen würde. Als solches ist es konkret geeignet, eine Nachfolgebebauung nach sich zu ziehen. Denn mit seiner Zulassung würden jedenfalls Versagungsgründe für vergleichbare Bauvorhaben auf dem Vorhabengrundstück wie auch auf dem sich nordöstlich anschließenden Flurstück G02 deutlich abgeschwächt.
Auch insoweit sind die im Laufe des Verwaltungsverfahrens zutage getretenen Absichten der Beklagten zur Aufstellung eines Bebauungsplans zur (wohn-)baulichen Entwicklung des Vorhabengrundstücks nach entsprechender Änderung des Regionalen Flächennutzungsplans unbeachtlich. Es ist der Beklagten unbenommen, im Rahmen ihrer Planungshoheit Außenbereichsflächen ihres Gemeindegebiets zu überplanen. Eine solche Absicht allein steht jedoch der Annahme, eine Bebauung im derzeitigen Außenbereich sei siedlungsstrukturell unerwünscht, nicht entgegen.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Februar 2019 - 10 A 21/17 -, juris, Rn. 62.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 der Zivilprozessordnung.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) eingereicht werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.
Die Berufung ist nur zuzulassen,
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen.
Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.
Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG -). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.
Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 173.333,33 Euro festgesetzt.
Gründe:
Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 GKG erfolgt und orientiert sich an den Ziffern 1.) d) und 5.) des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 2019 (BauR 2019, 610). Dabei geht das Gericht entsprechend den Angaben im Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 17. Dezember 2019 von insgesamt 26 Wohneinheiten in dem geplanten zweigeschossigen Mehrfamilienhaus aus.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird.
Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.
Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.
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