Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2020-12-22, 29 L 2547/20

29 L 2547/20Verwaltungsgericht22.12.2020

Regest

1. Die durch Allgemeinverfügung eines Kreises angeordnete Verpflichtung von Zeitarbeitsunternehmen, alle Beschäftigten, die in fleischverarbeitenden Großbetrieben außerhalb der Bundesrepublik Deutschland tätig sind und ihren Wohnsitz im Kreisgebiet haben, einmal wöchentlich auf eigene Kosten auf das Coronavirus zu testen, ist voraussichtlich rechtmäßig.2. Aufgrund des Wohnsitzes der Beschäftigten im Kreisgebiet besteht auch bei Zeitarbeitsfirmen mit Sitz im Ausland ein hinreichender Inlandsbezug.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 29 L 2547/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-12-22

Aktenzeichen: 29 L 2547/20

ECLI: ECLI:DE:VGD:2020:1222.29L2547.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 29. Kammer

Normen: § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG; § 28a IfSG

Leitsätze

  1. Die durch Allgemeinverfügung eines Kreises angeordnete Verpflichtung von Zeitarbeitsunternehmen, alle Beschäftigten, die in fleischverarbeitenden Großbetrieben außerhalb der Bundesrepublik Deutschland tätig sind und ihren Wohnsitz im Kreisgebiet haben, einmal wöchentlich auf eigene Kosten auf das Coronavirus zu testen, ist voraussichtlich rechtmäßig.
  2. Aufgrund des Wohnsitzes der Beschäftigten im Kreisgebiet besteht auch bei Zeitarbeitsfirmen mit Sitz im Ausland ein hinreichender Inlandsbezug.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 15.160,- Euro festgesetzt.

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