Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2020-12-17, 6 K 245/19

6 K 245/19Verwaltungsgericht17.12.2020

Regest

1. Ist aus tatsächlichen Gründen unklar, ob ein gesiegeltes Kennzeichenschild abhanden gekommen ist, kann die Zulassungsbehörde das Kennzeichen ändern (Umkennzeichnung), ohne aufwändige Nachforschungen darüber anstellen zu müssen, ob sich die Stempelplakette lediglich abgelöst hat.2. Bis zur Umkennzeichnung kann die Zulassungsbehörde das Fahrzeug außer Betrieb setzen.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 6 K 245/19 — Gerichtsbescheid

Entscheidungsdatum: 2020-12-17

Aktenzeichen: 6 K 245/19

ECLI: ECLI:DE:VGD:2020:1217.6K245.19.00

Dokumenttyp: Gerichtsbescheid

Spruchkörper: 6. Kammer

Normen: § 5 FZV, § 8 FZV; § 10 FZV; § 14 FZV

Leitsätze

  1. Ist aus tatsächlichen Gründen unklar, ob ein gesiegeltes Kennzeichenschild abhanden gekommen ist, kann die Zulassungsbehörde das Kennzeichen ändern (Umkennzeichnung), ohne aufwändige Nachforschungen darüber anstellen zu müssen, ob sich die Stempelplakette lediglich abgelöst hat.
  2. Bis zur Umkennzeichnung kann die Zulassungsbehörde das Fahrzeug außer Betrieb setzen.

Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 8. Januar 2019 wird aufgehoben, soweit die festgesetzte Gebühr 14,30 Euro übersteigt.

In Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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