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29 L 2410/20•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2020-12-11, 29 L 2410/20
29 L 2410/20Verwaltungsgericht11.12.2020
1. Ein Schüler, der mit einer chirurgischen Maske zum Unterricht erscheint, die von seinen Eltern in der Weise manipuliert worden ist, dass sie das Innenvlies entfernt haben, darf gemäß § 1 Abs. 3 Satz 4 CoronBetrVO von der schulischen Nutzung ausgeschlossen werden.2. Ein Attest, aus dem sich lediglich ergibt, dass das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung "aus gesundheitlichen Gründen kontraindiziert" sei, reicht nicht ansatzweise aus, um eine Ausnahme von der Maskenpflicht gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 CoronaBetrVO zu begründen. Datenschutzrechtliche Aspekte stehen einem qualifizierten Attest nicht entgegen.
Entscheidungsdatum: 2020-12-11
Aktenzeichen: 29 L 2410/20
ECLI: ECLI:DE:VGD:2020:1211.29L2410.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 29. Kammer
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