Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2020-12-11, 29 L 2410/20

29 L 2410/20Verwaltungsgericht11.12.2020

Regest

1. Ein Schüler, der mit einer chirurgischen Maske zum Unterricht erscheint, die von seinen Eltern in der Weise manipuliert worden ist, dass sie das Innenvlies entfernt haben, darf gemäß § 1 Abs. 3 Satz 4 CoronBetrVO von der schulischen Nutzung ausgeschlossen werden.2. Ein Attest, aus dem sich lediglich ergibt, dass das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung "aus gesundheitlichen Gründen kontraindiziert" sei, reicht nicht ansatzweise aus, um eine Ausnahme von der Maskenpflicht gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 CoronaBetrVO zu begründen. Datenschutzrechtliche Aspekte stehen einem qualifizierten Attest nicht entgegen.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 29 L 2410/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-12-11

Aktenzeichen: 29 L 2410/20

ECLI: ECLI:DE:VGD:2020:1211.29L2410.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 29. Kammer

Leitsätze

  1. Ein Schüler, der mit einer chirurgischen Maske zum Unterricht erscheint, die von seinen Eltern in der Weise manipuliert worden ist, dass sie das Innenvlies entfernt haben, darf gemäß § 1 Abs. 3 Satz 4 CoronBetrVO von der schulischen Nutzung ausgeschlossen werden.
  2. Ein Attest, aus dem sich lediglich ergibt, dass das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung "aus gesundheitlichen Gründen kontraindiziert" sei, reicht nicht ansatzweise aus, um eine Ausnahme von der Maskenpflicht gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 CoronaBetrVO zu begründen. Datenschutzrechtliche Aspekte stehen einem qualifizierten Attest nicht entgegen.

Tenor

  • 1. Der Antrag wird abgelehnt.
  • 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
  • 3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

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