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13 K 7993/18•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2020-12-11, 13 K 7993/18
13 K 7993/18Verwaltungsgericht11.12.2020
Entscheidungsdatum: 2020-12-11
Aktenzeichen: 13 K 7993/18
ECLI: ECLI:DE:VGD:2020:1211.13K7993.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 13. Kammer
Die Beklagte wird unter Abänderung der Bescheide vom 15. November 2016 und vom 28. August 2018 verpflichtet, die vom Kläger im Beitrittsgebiet vom 00. April 0000 bis zum 00. Dezember 0000 geleistete Dienstzeit als Aufbauhilfe im Sinne des § 3 Abs. 1 BeamtVÜV bei der Berechnung des Ruhegehaltes anzurechnen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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