Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2020-12-01, 14 K 1640/20

14 K 1640/20Verwaltungsgericht01.12.2020

Regest

1. Eine enge Straßenstelle im Sinne von § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO liegt jedenfalls dann vor, wenn die verbliebene Restbreite 3,05 m unterschreitet.2. Das Halteverbot im Bereich einer scharfe Kurve im Sinne von § 12 Abs. 1 Nr. 2 StVO ist nicht daran geknüpft, ob ein Begegnungsverkehr stattfindet, so dass es auch in einer Einbahnstraße gilt.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 14 K 1640/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-12-01

Aktenzeichen: 14 K 1640/20

ECLI: ECLI:DE:VGD:2020:1201.14K1640.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 14. Kammer

Normen: § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO; § 12 Abs. 1 Nr. 2 StVO

Leitsätze

  1. Eine enge Straßenstelle im Sinne von § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO liegt jedenfalls dann vor, wenn die verbliebene Restbreite 3,05 m unterschreitet.
  2. Das Halteverbot im Bereich einer scharfe Kurve im Sinne von § 12 Abs. 1 Nr. 2 StVO ist nicht daran geknüpft, ob ein Begegnungsverkehr stattfindet, so dass es auch in einer Einbahnstraße gilt.

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt G. aus E. wird abgelehnt.

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