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38 K 1679/20.BDG•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2020-11-24, 38 K 1679/20.BDG
38 K 1679/20.BDGVerwaltungsgericht24.11.2020
Entscheidungsdatum: 2020-11-24
Aktenzeichen: 38 K 1679/20.BDG
ECLI: ECLI:DE:VGD:2020:1124.38K1679.20BDG.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Landesdisziplinarkammer
Die Disziplinarverfügung der Bundespolizeiinspektion C. vom 00.00.2019 in der Fassung des Widerspruchsbescheids der Bundespolizeidirektion U. vom 00.00.2020 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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