Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2020-11-23, 29 K 1634/19

29 K 1634/19Verwaltungsgericht23.11.2020

Regest

1. Nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW ist Zugang zu den Berichten zweier Arbeitsgruppen für die 89. Justizministerkonferenz zu gewähren. 2. Eine Beeinträchtigung der Beziehungen zu anderen Bundesländern ist dadurch nicht zu erwarten.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 29 K 1634/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-11-23

Aktenzeichen: 29 K 1634/19

ECLI: ECLI:DE:VGD:2020:1123.29K1634.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 29. Kammer

Normen: § 4 Abs. 1 IFG NRW; § 6 S. 1 Buchst. a IFG NRW; § 6 S. 1 Buchst. c IFG NRW

Leitsätze

  1. Nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW ist Zugang zu den Berichten zweier Arbeitsgruppen für die 89. Justizministerkonferenz zu gewähren.
  2. Eine Beeinträchtigung der Beziehungen zu anderen Bundesländern ist dadurch nicht zu erwarten.

Tenor

Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides des Ministeriums der Justiz des beklagten Landes vom 31. Januar 2019 verpflichtet, Zugang zu gewähren zum Bericht der Arbeitsgruppe Verwaltungsprozess („Regelungsvorschläge zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung“ nebst Gesetzentwurf) zu Beschluss TOP I.5 der 89. Justizministerkonferenz (Herbstkonferenz am 15. November 2018) sowie zum Abschlussbericht der Arbeitsgruppe des Strafrechtsausschusses „Digitale Agenda für das Strafprozessrecht“ zu Beschluss TOP II.4 der 89. Justizministerkonferenz (Herbstkonferenz am 15. November 2018).

Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

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