Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2020-11-20, 15 K 6075/20.A

15 K 6075/20.AVerwaltungsgericht20.11.2020

Regest

Die schriftliche Durchführung des persönlichen Gesprächs nach Art. 5 Dublin III-VO führt im Regelfall zur formellen Rechtswidrigkeit und Aufhebung des Bundesamtsbescheids.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 15 K 6075/20.A — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-11-20

Aktenzeichen: 15 K 6075/20.A

ECLI: ECLI:DE:VGD:2020:1120.15K6075.20A.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 15. Kammer

Normen: EUV 604/2013 Art 5

Leitsätze

Die schriftliche Durchführung des persönlichen Gesprächs nach Art. 5 Dublin III-VO führt im Regelfall zur formellen Rechtswidrigkeit und Aufhebung des Bundesamtsbescheids.

Tenor

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 22. September 2020 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet

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