Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2020-11-19, 24 L 2335/20

24 L 2335/20Verwaltungsgericht19.11.2020

Regest

Die Antragsgegnerin hat zu Recht auf Vorerfahrungen mit anderen Versammlungen der "Querdenken-Bewegung" abgestellt und daraus geschlussfolgert, dass es bei Durchführung der geplanten Versammlung zu zahlreichen Verstößen gegen die in den §§ 2 bis 4a der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung - CoronaSchVO) vom 30. Oktober 2020 enthaltenen Anforderungen, die gem. § 13 Abs. 2 CoronaSchVO auch bei Versammlungen zu beachten sind, kommen wird, denen - hier - nur durch ein vollständiges Versammlungsverbot hinreichend begegnet werden kann.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 24 L 2335/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-11-19

Aktenzeichen: 24 L 2335/20

ECLI: ECLI:DE:VGD:2020:1119.24L2335.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 24. Kammer

Normen: § 28 Abs. 1 IfSG; § 13 Abs. 2 CoronaSchVO

Leitsätze

Die Antragsgegnerin hat zu Recht auf Vorerfahrungen mit anderen Versammlungen der "Querdenken-Bewegung" abgestellt und daraus geschlussfolgert, dass es bei Durchführung der geplanten Versammlung zu zahlreichen Verstößen gegen die in den §§ 2 bis 4a der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung - CoronaSchVO) vom 30. Oktober 2020 enthaltenen Anforderungen, die gem. § 13 Abs. 2 CoronaSchVO auch bei Versammlungen zu beachten sind, kommen wird, denen - hier - nur durch ein vollständiges Versammlungsverbot hinreichend begegnet werden kann.

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.