Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2020-11-18, 26 L 2275/20

26 L 2275/20Verwaltungsgericht18.11.2020

Regest

Der Betrieb eines sog. EMS-Mikrostudios unterfällt der Bestimmung des § 9 Abs. 1 Coronaschutzverordnung NRW vom 30.10.2020 und damit dem Verbot von Fitnessstudios. Ein Rückgriff auf die das Angeot von Dienstleistern im Gesundheitswesen regelnde Vorschrift des § 12 Abs. 2 Coronaschutzverordnung ist nicht möglich.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 26 L 2275/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-11-18

Aktenzeichen: 26 L 2275/20

ECLI: ECLI:DE:VGD:2020:1118.26L2275.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 26. Kammer

Normen: CoronaSchVO NRW vom 30.10.2020 § 9; CoronaSchVO NRW vom 30.10.2020 § 12

Leitsätze

Der Betrieb eines sog. EMS-Mikrostudios unterfällt der Bestimmung des § 9 Abs. 1 Coronaschutzverordnung NRW vom 30.10.2020 und damit dem Verbot von Fitnessstudios. Ein Rückgriff auf die das Angeot von Dienstleistern im Gesundheitswesen regelnde Vorschrift des § 12 Abs. 2 Coronaschutzverordnung ist nicht möglich.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt.

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