Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2020-10-26, 14 K 5979/19

14 K 5979/19Verwaltungsgericht26.10.2020

Regest

1. Erweist sich bei einer gebundenen Entscheidung der Bescheid aus anderen als in dem Bescheid angegebenen Gründen als rechtmäßig, ohne dass er durch den Austausch der Begründung in seinem Wesen geändert werde, dann ist das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Prüfung an einem entsprechenden Austausch nicht gehindert (wie VG Düsseldorf, Beschluss vom 18.09.2019 - 14 L 2212/19). 2. Der Ausgang eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens ist vor der Entziehung der Fahrerlaubnis im Verwaltungsverfahren nicht abzuwarten, wiel eine analoge Anwendung von § 3 Abs. 3 StVG auf Ordnungswidrigkeiten nicht möglich ist (wie VG Düsseldorf, Beschluss vom 18.09.2019 - 14 L 2212/19).

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 14 K 5979/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-10-26

Aktenzeichen: 14 K 5979/19

ECLI: ECLI:DE:VGD:2020:1026.14K5979.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 14. Kammer

Normen: § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG; § 3 Abs. 3 StVG; § 46 Abs. 1 FeV

Leitsätze

  1. Erweist sich bei einer gebundenen Entscheidung der Bescheid aus anderen als in dem Bescheid angegebenen Gründen als rechtmäßig, ohne dass er durch den Austausch der Begründung in seinem Wesen geändert werde, dann ist das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Prüfung an einem entsprechenden Austausch nicht gehindert (wie VG Düsseldorf, Beschluss vom 18.09.2019 - 14 L 2212/19).

  2. Der Ausgang eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens ist vor der Entziehung der Fahrerlaubnis im Verwaltungsverfahren nicht abzuwarten, wiel eine analoge Anwendung von § 3 Abs. 3 StVG auf Ordnungswidrigkeiten nicht möglich ist (wie VG Düsseldorf, Beschluss vom 18.09.2019 - 14 L 2212/19).

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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