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6 K 2803/20.A•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2020-09-23, 6 K 2803/20.A
6 K 2803/20.AVerwaltungsgericht23.09.2020
Entscheidungsdatum: 2020-09-23
Aktenzeichen: 6 K 2803/20.A
ECLI: ECLI:DE:VGD:2020:0923.6K2803.20A.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Kammer
Ziffer 6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 8. Mai 2020 wird aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Kläger zu 5/6 und die Beklagte zu 1/6.
Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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