Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2020-09-17, 22 L 1454/20.A

22 L 1454/20.AVerwaltungsgericht17.09.2020

Regest

Bei einem Antrag auf Wiederaufgreifen eines Asylverfahrens, das unanfechtbar durch einen Dublin-Bescheid (§ 29 Abs. 1 Nr. 1a AsylG) abgeschlossen ist, handelt es sich um einen Folgeantrag im Sinne des § 71 AsylG.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 22 L 1454/20.A — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-09-17

Aktenzeichen: 22 L 1454/20.A

ECLI: ECLI:DE:VGD:2020:0917.22L1454.20A.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 22. Kammer

Normen: § 29 Abs. 1 AsylG; § 71 AsylG; § 51 VwVfG

Leitsätze

Bei einem Antrag auf Wiederaufgreifen eines Asylverfahrens, das unanfechtbar durch einen Dublin-Bescheid (§ 29 Abs. 1 Nr. 1a AsylG) abgeschlossen ist, handelt es sich um einen Folgeantrag im Sinne des § 71 AsylG.

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Eilanträge werden abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Antragsteller.

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