Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2020-09-10, 24 L 792/20

24 L 792/20Verwaltungsgericht10.09.2020

Regest

Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für türkische Selbständige richtet sich gemäß Art. 41 Abs. 1 des Assoziationsabkommen-Zusatzprotokolls nach § 2 Abs. 1 S. 2 AuslG 1965.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 24 L 792/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-09-10

Aktenzeichen: 24 L 792/20

ECLI: ECLI:DE:VGD:2020:0910.24L792.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 24. Kammer

Normen: § 21 Abs. 3 S. 1 AuslG 1965; § 2 Abs. 1 S. 2 AuslG 1965; § 21 Abs. 2 AufenthG; § 10 Abs. 1 AuslG 1965; Niederlass.abk. zw. d. Dt. Reich u. d. TR v. 12.1.1927; Art.41 Abs.1 Zusatzpr. z.Abk. v. 12.9.63 z. Grü. 1er Assoz. zw.d.EWG u. d. TR

Leitsätze

Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für türkische Selbständige richtet sich gemäß Art. 41 Abs. 1 des Assoziationsabkommen-Zusatzprotokolls nach § 2 Abs. 1 S. 2 AuslG 1965.

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

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