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6 L 1458/20•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2020-08-24, 6 L 1458/20
6 L 1458/20Verwaltungsgericht24.08.2020
1. Eine "ähnliche Vorrichtung" im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 LZG NRW i.V.m. § 180 Satz 1 ZPO stellt auch der vom Zustellungsadressat genutzte gemeinsame Briefschlitz samt Postkorb in einem Fünf-Parteienhaus dar.2. Nutzt der Zustellungsadressat als Empfangseinrichtung einen Briefschlitz samt offenem Postkorb, trägt er grundsätzlich auch das damit verbundene (Verlust-)Risiko.
Entscheidungsdatum: 2020-08-24
Aktenzeichen: 6 L 1458/20
ECLI: ECLI:DE:VGD:2020:0824.6L1458.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Kammer
Normen: § 3 Abs. 2 Satz 1 LZG NRW; § 180 Satz 1 ZPO
1. Der Antrag des Antragstellers wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
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