Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2020-08-24, 6 L 1458/20

6 L 1458/20Verwaltungsgericht24.08.2020

Regest

1. Eine "ähnliche Vorrichtung" im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 LZG NRW i.V.m. § 180 Satz 1 ZPO stellt auch der vom Zustellungsadressat genutzte gemeinsame Briefschlitz samt Postkorb in einem Fünf-Parteienhaus dar.2. Nutzt der Zustellungsadressat als Empfangseinrichtung einen Briefschlitz samt offenem Postkorb, trägt er grundsätzlich auch das damit verbundene (Verlust-)Risiko.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 6 L 1458/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-08-24

Aktenzeichen: 6 L 1458/20

ECLI: ECLI:DE:VGD:2020:0824.6L1458.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Kammer

Normen: § 3 Abs. 2 Satz 1 LZG NRW; § 180 Satz 1 ZPO

Leitsätze

  1. Eine "ähnliche Vorrichtung" im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 LZG NRW i.V.m. § 180 Satz 1 ZPO stellt auch der vom Zustellungsadressat genutzte gemeinsame Briefschlitz samt Postkorb in einem Fünf-Parteienhaus dar.
  2. Nutzt der Zustellungsadressat als Empfangseinrichtung einen Briefschlitz samt offenem Postkorb, trägt er grundsätzlich auch das damit verbundene (Verlust-)Risiko.

Tenor

1. Der Antrag des Antragstellers wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

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