Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2020-08-14, 24 L 1476/20

24 L 1476/20Verwaltungsgericht14.08.2020

Regest

Ein Anspruch auf Erteilung einer Duldung nach § 60 c Abs. 6 S. 1 AufenthG scheidet zumindest dann aus, wenn die Aufnahme der vorzeigt beendeten Berufsausbildung - zu Recht - nie erlaubt worden ist.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 24 L 1476/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-08-14

Aktenzeichen: 24 L 1476/20

ECLI: ECLI:DE:VGD:2020:0814.24L1476.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 24. Kammer

Normen: § 60c Abs. 6 S. 1 AufenthG; § 60c Abs. 2 N.r. 1 AufenthG; § 4a Abs. 4 AufenthG; § 60a Abs. 6 S. 1 Nr. 3 AufenthG; § 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG

Leitsätze

Ein Anspruch auf Erteilung einer Duldung nach § 60 c Abs. 6 S. 1 AufenthG scheidet zumindest dann aus, wenn die Aufnahme der vorzeigt beendeten Berufsausbildung - zu Recht - nie erlaubt worden ist.

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

2. Der Streitwert wird auf 1.250,00 Euro festgesetzt.

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