Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2020-08-13, 22 L 1466/20.A

22 L 1466/20.AVerwaltungsgericht13.08.2020

Regest

Interessenabwägung bei eventueller Unterbrechung der Überstellungsfrist durch eine behördliche Aussetzung der Vollziehung Die Frage, ob die Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO durch eine behördliche Aussetzung der Vollziehung der Abschiebungsanordnung wegen Überstellungshindernissen infolge der COVID-19-Pandemie unterbrochen wurde, ist in die Interessenabwägung im Eilverfahren einzubeziehen.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 22 L 1466/20.A — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-08-13

Aktenzeichen: 22 L 1466/20.A

ECLI: ECLI:DE:VGD:2020:0813.22L1466.20A.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 22. Kammer

Normen: Art. 29 Abs. 1 AsylG; § 80 Abs. 5 VwGO; § 80 Abs. 7 VwGO; Art. 29 Dublin III-VO

Leitsätze

Interessenabwägung bei eventueller Unterbrechung der Überstellungsfrist durch eine behördliche Aussetzung der Vollziehung

Die Frage, ob die Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO durch eine behördliche Aussetzung der Vollziehung der Abschiebungsanordnung wegen Überstellungshindernissen infolge der COVID-19-Pandemie unterbrochen wurde, ist in die Interessenabwägung im Eilverfahren einzubeziehen.

Tenor

Unter Änderung der Beschlüsse vom 29. Januar 2020 zu den Az. 22 L 9/20.A und 22 L 3319/19.A wird die aufschiebende Wirkung der Klage 22 K 7500/19.A gegen die Abschiebungsanordnungen in den Bescheiden des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 7. Oktober 2019 und vom 17. Dezember 2019 (Ziffer 3 des jeweiligen Bescheides) angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Änderungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

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