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20 K 9576/18.A•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2020-08-10, 20 K 9576/18.A
20 K 9576/18.AVerwaltungsgericht10.08.2020
Asyl - Rückkehrprognose bei "faktischer Kernfamilie" trotz Schutzzuerkennungen Das Gericht legt auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Rückkehr mit dem nur nach religiösem Ritus angetrauten Ehemann und dem gemeinsamen Kind zugrunde, obwohl Mann und Kind Flüchtlingsschutz zuerkannt worden ist. Es geht von einer "faktischen Kernfamilie" bei Haushalts- und Lebensgemeinschaft unter gemeinsamer Adresse, anerkannter Vaterschaft und gemeinsamem Sorgerecht aus, die - durch das gemeinsame Kind vermittelt - von Art. 6 GG geschützt wird.
Entscheidungsdatum: 2020-08-10
Aktenzeichen: 20 K 9576/18.A
ECLI: ECLI:DE:VGD:2020:0810.20K9576.18A.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 20. Kammer
Asyl - Rückkehrprognose bei "faktischer Kernfamilie" trotz Schutzzuerkennungen
Das Gericht legt auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Rückkehr mit dem nur nach religiösem Ritus angetrauten Ehemann und dem gemeinsamen Kind zugrunde, obwohl Mann und Kind Flüchtlingsschutz zuerkannt worden ist. Es geht von einer "faktischen Kernfamilie" bei Haushalts- und Lebensgemeinschaft unter gemeinsamer Adresse, anerkannter Vaterschaft und gemeinsamem Sorgerecht aus, die - durch das gemeinsame Kind vermittelt - von Art. 6 GG geschützt wird.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
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