Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2020-08-05, 10 K 6654/17

10 K 6654/17Verwaltungsgericht05.08.2020

Regest

Beweiswürdigungen im schriftlichen Verfahren im Rahmen von truppendienstlichen Entscheidungen haben für das Entlassungsverfahren nach § 145 WDO Bindungswirkung. Das Sich-Verschaffen unberechtiger finanzieller Vorteile kann eine allgemeine Erscheinung sein, die regelmäßig eine Nachahmungsgefahr begründet. Sollte die Dienstpflichtverletzung eine Nachahmungsgefahr begründen, kommt eine Disziplinarmaßnahme - anders als bei der Fallgruppe der Wiederholungsgefahr - nicht ohne weiteres in Betracht.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 10 K 6654/17 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-08-05

Aktenzeichen: 10 K 6654/17

ECLI: ECLI:DE:VGD:2020:0805.10K6654.17.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. August 2020

Leitsätze

Beweiswürdigungen im schriftlichen Verfahren im Rahmen von truppendienstlichen Entscheidungen haben für das Entlassungsverfahren nach § 145 WDO Bindungswirkung.

Das Sich-Verschaffen unberechtiger finanzieller Vorteile kann eine allgemeine Erscheinung sein, die regelmäßig eine Nachahmungsgefahr begründet.

Sollte die Dienstpflichtverletzung eine Nachahmungsgefahr begründen, kommt eine Disziplinarmaßnahme - anders als bei der Fallgruppe der Wiederholungsgefahr - nicht ohne weiteres in Betracht.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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