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22 K 8762/18.A•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2020-07-21, 22 K 8762/18.A
22 K 8762/18.AVerwaltungsgericht21.07.2020
Unterbrechung der Überstellungsfrist durch behördliche Aussetzung Eine Verlängerungsentscheidung wegen Flüchtigkeit der betreffenden Person nach Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO ist auch wirksam, wenn das Bundesamt die Entscheidung mit dem Aufenthalt des Antragstellers im Kirchenasyl begründet hat. Die Kenntnis der nationalen Behörden vom Aufenthalt des Antragsstellers in einem örtlich nicht näher bekannten Kirchenasyl steht einer Verlängerungsentscheidung wegen Flüchtigkeit nach Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO nicht entgegen. Die Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO kann durch eine behördliche Aussetzung der Vollziehung der Abschiebungsanordnung wegen Überstellungshindernissen infolge der COVID-19-Pandemie unterbrochen werden. Die Aussetzungsentscheidung ist nicht rechtsmissbräuchlich, wenn der für die Durchführung des Asylverfahrens zuständige Staat (hier: Polen) alle Überstellungen in sein Hoheitsgebiet bis auf Weiteres aussetzt.
Entscheidungsdatum: 2020-07-21
Aktenzeichen: 22 K 8762/18.A
ECLI: ECLI:DE:VGD:2020:0721.22K8762.18A.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 22. Kammer
Normen: Art. 29 Dublin III-VO; Art. 27 Dublin III-VO; § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG; § 34a Abs. 1 AsylG; § 80 Abs. 4 VwGO
Unterbrechung der Überstellungsfrist durch behördliche Aussetzung
Eine Verlängerungsentscheidung wegen Flüchtigkeit der betreffenden Person nach Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO ist auch wirksam, wenn das Bundesamt die Entscheidung mit dem Aufenthalt des Antragstellers im Kirchenasyl begründet hat.
Die Kenntnis der nationalen Behörden vom Aufenthalt des Antragsstellers in einem örtlich nicht näher bekannten Kirchenasyl steht einer Verlängerungsentscheidung wegen Flüchtigkeit nach Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO nicht entgegen.
Die Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO kann durch eine behördliche Aussetzung der Vollziehung der Abschiebungsanordnung wegen Überstellungshindernissen infolge der COVID-19-Pandemie unterbrochen werden.
Die Aussetzungsentscheidung ist nicht rechtsmissbräuchlich, wenn der für die Durchführung des Asylverfahrens zuständige Staat (hier: Polen) alle Überstellungen in sein Hoheitsgebiet bis auf Weiteres aussetzt.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision gegen dieses Urteil wird unter Übergehung der Berufungsinstanz zugelassen.
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