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11 K 5692/19•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2020-07-02, 11 K 5692/19
11 K 5692/19Verwaltungsgericht02.07.2020
Entscheidungsdatum: 2020-07-02
Aktenzeichen: 11 K 5692/19
ECLI: ECLI:DE:VGD:2020:0702.11K5692.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Kammer
Normen: § 61 VwGO; § 172 BauGB; § 89 BauO NRW; Art. 70 Verf NRW; § 37 VwVfG NRW
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben.
Ziffer 5 der Ordnungsverfügung der Beklagten vom 5. Juli 2019 sowie die auf Ziffer 5 bezogene Zwangsgeldandrohung in Höhe von 1.000,-- Euro werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 70% und die Beklagte zu 30%.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des aus dem Urteil jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
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