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29 K 15294/17•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2020-06-26, 29 K 15294/17
29 K 15294/17Verwaltungsgericht26.06.2020
1. Auch bei der nach § 19 Abs. 4 RettG NRW zu treffenden Prognose, welche Auswirkungen auf den öffentlichen Rettungsdienst eine nach § 17 erteilte Genehmigung hätte, muss die Behörde in Erwägung ziehen, dass sie die Möglichkeit hat in ihrer Bedarfsplanung Fahrzeuge privater Anbieter zu berücksichtigen. 2. Eine vollständige Nachholung oder Auswechslung dahingehender Ermessenserwägungen im gerichtlichen Verfahren ist unzulässig.
Entscheidungsdatum: 2020-06-26
Aktenzeichen: 29 K 15294/17
ECLI: ECLI:DE:VGD:2020:0626.29K15294.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 29. Kammer
Normen: §§ 17, 19 Abs. 4 RettG NRW
Auch bei der nach § 19 Abs. 4 RettG NRW zu treffenden Prognose, welche Auswirkungen auf den öffentlichen Rettungsdienst eine nach § 17 erteilte Genehmigung hätte, muss die Behörde in Erwägung ziehen, dass sie die Möglichkeit hat in ihrer Bedarfsplanung Fahrzeuge privater Anbieter zu berücksichtigen.
Eine vollständige Nachholung oder Auswechslung dahingehender Ermessenserwägungen im gerichtlichen Verfahren ist unzulässig.
Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 26. Oktober 2017 verpflichtet, den Antrag der Klägerin vom 8. Februar 2016 auf Erteilung einer Genehmigung zur Ausübung des qualifizierten Krankentransports mit drei Krankentransportwagen sowie der Notfallrettung mit einem Rettungswagen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Die Klägerin trägt ¾, die Beklagte ¼ der Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
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