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40 K 4767/19.PVL•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2020-06-24, 40 K 4767/19.PVL
40 K 4767/19.PVLVerwaltungsgericht24.06.2020
Die Beschränkung des Kreises der möglichen Urlaubsvertreter auf die Angehörigen derselben Abteilung ist weder ein Urlaubsplan noch ein allgemeiner Urlaubsgrundsatz. Sie unterfällt daher nicht der Mitbestimmung nach § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4, 1. Mitbestimmungstatbestand LPVG NRW.
Entscheidungsdatum: 2020-06-24
Aktenzeichen: 40 K 4767/19.PVL
ECLI: ECLI:DE:VGD:2020:0624.40K4767.19PVL.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Fachkammer nach dem Landespersonalvertretungsgesetz
Normen: § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 LPVG NRW
Die Beschränkung des Kreises der möglichen Urlaubsvertreter auf die Angehörigen derselben Abteilung ist weder ein Urlaubsplan noch ein allgemeiner Urlaubsgrundsatz. Sie unterfällt daher nicht der Mitbestimmung nach § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4, 1. Mitbestimmungstatbestand LPVG NRW.
Der Antrag wird abgelehnt.
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