Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2020-06-24, 40 K 4767/19.PVL

40 K 4767/19.PVLVerwaltungsgericht24.06.2020

Regest

Die Beschränkung des Kreises der möglichen Urlaubsvertreter auf die Angehörigen derselben Abteilung ist weder ein Urlaubsplan noch ein allgemeiner Urlaubsgrundsatz. Sie unterfällt daher nicht der Mitbestimmung nach § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4, 1. Mitbestimmungstatbestand LPVG NRW.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 40 K 4767/19.PVL — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-06-24

Aktenzeichen: 40 K 4767/19.PVL

ECLI: ECLI:DE:VGD:2020:0624.40K4767.19PVL.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Fachkammer nach dem Landespersonalvertretungsgesetz

Normen: § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 LPVG NRW

Leitsätze

Die Beschränkung des Kreises der möglichen Urlaubsvertreter auf die Angehörigen derselben Abteilung ist weder ein Urlaubsplan noch ein allgemeiner Urlaubsgrundsatz. Sie unterfällt daher nicht der Mitbestimmung nach § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4, 1. Mitbestimmungstatbestand LPVG NRW.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

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