Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2020-06-23, 15 K 8085/19.A

15 K 8085/19.AVerwaltungsgericht23.06.2020

Regest

Die Aussetzung der Vollziehung der auf die §§ 34 a Abs. 1 S. 1, 29 Abs. 1 Nr. 1. a) AsylG gestützten Abschiebungsanordnung durch das Bundesamt nach § 80 Abs. 4 VwGO wegen der Folgen der Corona-Pandemie lässt den Lauf der in Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 bestimmten Überstellungsfrist unberührt.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 15 K 8085/19.A — Gerichtsbescheid

Entscheidungsdatum: 2020-06-23

Aktenzeichen: 15 K 8085/19.A

ECLI: ECLI:DE:VGD:2020:0623.15K8085.19A.00

Dokumenttyp: Gerichtsbescheid

Spruchkörper: 15. Kammer

Normen: Verordnung (EU) Nr. 604/2013 Art 29 Abs 1 UAbs 1; AsylG § 34 a Abs. 1 S. 1; AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 1 a)

Leitsätze

Die Aussetzung der Vollziehung der auf die §§ 34 a Abs. 1 S. 1, 29 Abs. 1 Nr. 1. a) AsylG gestützten Abschiebungsanordnung durch das Bundesamt nach § 80 Abs. 4 VwGO wegen der Folgen der Corona-Pandemie lässt den Lauf der in Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 bestimmten Überstellungsfrist unberührt.

Tenor

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22. Oktober 2019 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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