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22 K 5035/18.A•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2020-05-27, 22 K 5035/18.A
22 K 5035/18.AVerwaltungsgericht27.05.2020
Verpflichtungsantrag auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG kann neben der Anfechtung einer Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 AsylG nur hilfsweise beantragt werden.
Entscheidungsdatum: 2020-05-27
Aktenzeichen: 22 K 5035/18.A
ECLI: ECLI:DE:VGD:2020:0527.22K5035.18A.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 22. Kammer
Normen: § 29 Abs. 1 AsylG; § 31 Abs. 3 AsylG; § 60 Abs. 5 AufenthG
Verpflichtungsantrag auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG kann neben der Anfechtung einer Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 AsylG nur hilfsweise beantragt werden.
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18. Mai 2018 wird mit Ausnahme der Feststellung in Ziffer 3 Satz 4, dass die Klägerin nicht nach Nigeria abgeschoben werden darf, aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, je zur Hälfte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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