Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2020-05-26, 22 K 17460/17.A

22 K 17460/17.AVerwaltungsgericht26.05.2020

Regest

1. Keine drohende Menschenrechtsverletzung für international Schutzberechtigte in Rumänien. 2. Der Übergang der Verantwortung nach dem Europäischen Übereinkommen über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge vom 16. Oktober 1980 begründet ein subjektives öffentliches Recht. 3. Der Übergang der Verantwortung nach dem Europäischen Übereinkommen über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge vom 16. Oktober 1980 steht einer Abschiebungsandrohung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge entsprechend § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG entgegen (entgegen Bay. VGH, Beschluss vom 3. Dezember 2019 - 10 ZB 19.34074 -, juris Rn. 6; Nds. OVG, Beschluss vom 2. August 2018 - 8 ME 42/18 -, juris Rn. 25).

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 22 K 17460/17.A — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-05-26

Aktenzeichen: 22 K 17460/17.A

ECLI: ECLI:DE:VGD:2020:0526.22K17460.17A.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 22. Kammer

Normen: § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG, Art. 4 des Europäisch.; Übereinkommens über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge; vom 16. Oktober 1980

Leitsätze

  1. Keine drohende Menschenrechtsverletzung für international Schutzberechtigte in Rumänien.

  2. Der Übergang der Verantwortung nach dem Europäischen Übereinkommen über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge vom 16. Oktober 1980 begründet ein subjektives öffentliches Recht.

  3. Der Übergang der Verantwortung nach dem Europäischen Übereinkommen über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge vom 16. Oktober 1980 steht einer Abschiebungsandrohung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge entsprechend § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG entgegen (entgegen Bay. VGH, Beschluss vom 3. Dezember 2019 - 10 ZB 19.34074 -, juris Rn. 6; Nds. OVG, Beschluss vom 2. August 2018 - 8 ME 42/18 -, juris Rn. 25).

Tenor

Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt.Ziffer 3 und Ziffer 4 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30. Mai 2017 werden mit Ausnahme der Feststellung in Ziffer 3 Satz 4, dass der Kläger nicht nach Syrien abgeschoben werden darf, aufgehoben.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger zu 3/4 und die Beklagte zu 1/4.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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