Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2020-05-20, 16 K 7633/18

16 K 7633/18Verwaltungsgericht20.05.2020

Regest

Die barrierefreie Erreichbarkeit der Offizin nach § 4 Abs. 2a Satz 1 ApBetrO erfordert grundsätzlich einen von Stufen, Schwellen und anderen Hindernissen vollständig freien Zugang, damit auch Menschen, die auf einen Rollstuhl angewiesen sind, selbständig, ohne fremde Hilfe in die Offizin gelangen können.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 16 K 7633/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-05-20

Aktenzeichen: 16 K 7633/18

ECLI: ECLI:DE:VGD:2020:0520.16K7633.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 16. Kammer

Normen: § 4 Abs. 2a Satz 1 ApBetrO

Leitsätze

Die barrierefreie Erreichbarkeit der Offizin nach § 4 Abs. 2a Satz 1 ApBetrO erfordert grundsätzlich einen von Stufen, Schwellen und anderen Hindernissen vollständig freien Zugang, damit auch Menschen, die auf einen Rollstuhl angewiesen sind, selbständig, ohne fremde Hilfe in die Offizin gelangen können.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

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