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10 L 182/20.A•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2020-03-05, 10 L 182/20.A
10 L 182/20.AVerwaltungsgericht05.03.2020
1. Die statthafte Antragsart beim Eilrechtsschutz (Folgeantrag) kann dahinstehen, da die Voraussetzungen von § 80 Abs. 5 VwGO und § 123 Abs. 5 VwGO gleichlaufen. 2. Zur Substantiierungspflicht des Vortrags beim Folgeantrag, wenn neue Beweismittel vorgelegt werden (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG) 3. Eine gefälschte Vorladung eignet sich nicht als neues Beweismittel 4. kein Abschiebungsverbot für die Russische Föderation bei psychischen Erkrankungen (Pregabalin, Mirtzapin und Escitalopram verfügbar)
Entscheidungsdatum: 2020-03-05
Aktenzeichen: 10 L 182/20.A
ECLI: ECLI:DE:VGD:2020:0305.10L182.20A.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Kammer
Die statthafte Antragsart beim Eilrechtsschutz (Folgeantrag) kann dahinstehen, da die Voraussetzungen von § 80 Abs. 5 VwGO und § 123 Abs. 5 VwGO gleichlaufen.
Zur Substantiierungspflicht des Vortrags beim Folgeantrag, wenn neue Beweismittel vorgelegt werden (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG)
Eine gefälschte Vorladung eignet sich nicht als neues Beweismittel
kein Abschiebungsverbot für die Russische Föderation bei psychischen Erkrankungen (Pregabalin, Mirtzapin und Escitalopram verfügbar)
Die Eilanträge werden abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
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