Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2020-03-03, 14 K 1577/19

14 K 1577/19Verwaltungsgericht03.03.2020

Regest

Der Halter eines ordnungsgemäß geparkten Fahrzeugs wird nicht dadurch zum Störer, dass in diesem Bereich ein Wasserrohrbruch auftritt. Er ist als Nichtstörer anzusehen, der nicht die Kosten einer Ersatzvornahme zu tragen hat.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 14 K 1577/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-03-03

Aktenzeichen: 14 K 1577/19

ECLI: ECLI:DE:VGD:2020:0303.14K1577.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 14. Kammer

Normen: §§ 4, 5, 6 PolG; § 52 Nr. 2 PolG NRW

Leitsätze

Der Halter eines ordnungsgemäß geparkten Fahrzeugs wird nicht dadurch zum Störer, dass in diesem Bereich ein Wasserrohrbruch auftritt. Er ist als Nichtstörer anzusehen, der nicht die Kosten einer Ersatzvornahme zu tragen hat.

Tenor

Der Leistungs- und Gebührenbescheid des Beklagten vom 4. Februar 2019 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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