Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2020-02-20, 6 L 3230/19

6 L 3230/19Verwaltungsgericht20.02.2020

Regest

Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem. Die Rechtmäßigkeit einer Maßnahme nach § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG beurteilt sich nach den im Fahreignungsregister eingetragenen und der Fahrerlaubnisbehörde im Zeitpunkt des Ergreifens der Maßnahme nach § 4 Abs. 8 StVG vom Kraftfahrtbundesamt übermittelten Zuwiderhandlungen.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 6 L 3230/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-02-20

Aktenzeichen: 6 L 3230/19

ECLI: ECLI:DE:VGD:2020:0220.6L3230.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Kammer

Normen: § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG; § 4 Abs. 6 StVG; § 4 Abs. 8 StVG

Leitsätze

Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem.

Die Rechtmäßigkeit einer Maßnahme nach § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG beurteilt sich nach den im Fahreignungsregister eingetragenen und der Fahrerlaubnisbehörde im Zeitpunkt des Ergreifens der Maßnahme nach § 4 Abs. 8 StVG vom Kraftfahrtbundesamt übermittelten Zuwiderhandlungen.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.