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6 L 3230/19•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2020-02-20, 6 L 3230/19
6 L 3230/19Verwaltungsgericht20.02.2020
Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem. Die Rechtmäßigkeit einer Maßnahme nach § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG beurteilt sich nach den im Fahreignungsregister eingetragenen und der Fahrerlaubnisbehörde im Zeitpunkt des Ergreifens der Maßnahme nach § 4 Abs. 8 StVG vom Kraftfahrtbundesamt übermittelten Zuwiderhandlungen.
Entscheidungsdatum: 2020-02-20
Aktenzeichen: 6 L 3230/19
ECLI: ECLI:DE:VGD:2020:0220.6L3230.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Kammer
Normen: § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG; § 4 Abs. 6 StVG; § 4 Abs. 8 StVG
Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem.
Die Rechtmäßigkeit einer Maßnahme nach § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG beurteilt sich nach den im Fahreignungsregister eingetragenen und der Fahrerlaubnisbehörde im Zeitpunkt des Ergreifens der Maßnahme nach § 4 Abs. 8 StVG vom Kraftfahrtbundesamt übermittelten Zuwiderhandlungen.
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
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